Heileurythmie von der Steuer absetzen

Wann das Finanzamt mithilft

Als Krankheitskosten mindern Ausgaben für eine heileurythmische Behandlung die Steuer. Doch reicht eine Verordnung des Hausarztes zur Anerkennung aus?

Was ist Heileurythmie?

Die Heileurythmie gehört zu den Therapiemethoden der Anthroposophischen Medizin. Es handelt sich dabei um eine Bewegungskunst, die als Therapieform genutzt wird.

Sie ist eine Erweiterung der Schulmedizin, die neben der naturwissenschaftlichen Betrachtung die seelisch-geistige Ebene des Menschen in die Behandlung mit einbezieht. Anwendung findet die Heileurythmie bei allen akuten, chronischen oder degenerativen Erkrankungen des Nervensystems, des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems und des Bewegungsapparates.

In der Steuererklärung gehören die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Einen Steuervorteil gibt hierbei nur bei überdurchschnittlich hohen Ausgaben. Diese müssen über der persönlichen zumutbaren Eigenbelastung liegen. Das bedeutet, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag „unter den Tisch fallen“ und sich nicht steuermindernd auswirken.

Ist eine Verordnung des Hausarztes ausreichend?

Strittig war bislang die Frage, wie die medizinische Notwendigkeit der Behandlung dem Finanzamt nachgewiesen werden muss: Ist die Verordnung des Hausarztes ausreichend? Oder muss der Patient ein amtsärztliches Attest bzw. eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vorgelegen?

Der Bundesfinanzhof hat die Frage nun geklärt: Bei den Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen genügt eine Verordnung des Hausarztes. Ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes ist nicht erforderlich. Denn die Anthroposophie mitsamt der Heileurythmie ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen als besondere Therapierichtung anerkannt (Aktenzeichen VI R 27/13).

Wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode?

Das Finanzamt unterscheidet zwischen wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden. Nur im ersten Fall fordert das Finanzamt den strengen amtlichen Nachweis mittels amtsärztlichem Attest. Hingegen genügt im zweiten Fall eine ärztliche Verordnung durch den Hausarzt oder Facharzt.

Die heileurythmische Behandlung gehöre zwar zu den nicht wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden. Da sie aber zu den besonderen Therapierichtungen gehört, die im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt und vom Leistungsrahmen der GKV nicht ausgeschlossen sind, reicht jedoch eine Verordnung vom Arzt oder Heilpraktiker. Das gilt dann auch für die Homöopathie und die Phytotherapie.

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