Ist-Besteuerung bei Umsatzsteuer
Antrag auch konkludent möglich
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuer ist also nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (so genannte Soll-Besteuerung).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie das Entgelt, das für die Leistung vereinbart ist, tatsächlich erhalten haben. Sie müssen also die Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt der Rechnungserstellung als Betriebseinnahme verbuchen und mit der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt abführen. Falls Sie das Geld bis dahin noch nicht vom Kunden erhalten haben, müssen Sie die Umsatzsteuer vorfinanzieren.
Möglichkeit der Ist-Besteuerung
Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (so genannte Ist-Besteuerung). Dies kommt in Betracht für Gewerbetreibende mit einem Umsatz unter 500.000 Euro und für Freiberufler unabhängig von der Höhe des Umsatzes.
Hier entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem Sie das vereinbarte Entgelt tatsächlich erhalten haben. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer also erst dann an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Im Vergleich zur Soll-Besteuerung haben Sie einen Liquiditätsvorteil. Für die Ist-Besteuerung ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich.
EÜR als Antrag
Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Antrag auf Ist-Besteuerung auch konkludent, d.h. stillschweigend durch schlüssiges Verhalten, gestellt werden kann.
Dazu muss der Umsatzsteuererklärung deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben.
Wurde auf diese Weise ein hinreichend deutlicher Antrag konkludent gestellt, dann bedeutet die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt, dass der Antrag genehmigt worden ist (Aktenzeichen V R 47/14).
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