Ist- oder Sollversteuerung
Wann entsteht die Umsatzsteuer?
Zu Beginn einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit stellt sich für jeden „Neu-Unternehmer“ die Frage nach der Umsatzsteuer. Wenn Umsatzsteuerpflicht besteht – Wann ist die Steuer an das Finanzamt zu zahlen?
Zu Beginn einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit, ist in der Regel der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen.Hier findet sich die Frage nach der Berechnung der Umsatzsteuer. Zu entscheiden ist zwischen der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) und vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung).
Der kleine, aber entscheidende Unterschied
Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Sie ist in der, für diesen Zeitraum zu erstellenden, Voranmeldung zu erfassen. Bei Zahlung vor Ausführung der Leistung entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung erfolgt ist. Sie ist ebenfalls in der Voranmeldung für diesen Zeitraum zu erfassen.
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer grundsätzlich erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung des Kunden eingegangen ist. Die Steuer ist in der Voranmeldung zu erfassen, die für den Zeitraum erstellt wird, in dem die Zahlung erfolgt ist.
Wer hat die Wahl?
Die Istversteuerung kann jederzeit beim Finanzamt beantragt werden. Durch den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ kann dieser Antrag gestellt werden, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt.
Der Antrag ist möglich, soweit:
- der Unternehmer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR Gesamtumsatz hatte.Der Grenzwert von 500.000 EUR gilt bei Genehmigungen der Istversteuerung vom 01.07.2009 bis 31.12.2011. Danach hat der Gesetzgeber den Grenzwert des Gesamtumsatzes wieder auf 250.000 EUR festgelegt. Inwiefern sich der Grenzwert in der Zukunft ändert, ist noch nicht abzusehen.
- Umsätze als Angehöriger der freien Berufe nach dem Einkommensteuergesetz ausgeführt werden. Hierzu gehören beispielsweise Redakteure, Krankengymasten, Heilpraktiker, Architekten und viele mehr.
- das Finanzamt bewilligt hat, dass der Unternehmer von der Verpflichtung , Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit ist. Es handelt sich um diejenigen, die nicht verpflichtet sind eine Bilanz zu erstellen. Sie ermitteln Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
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