
Keine Ein-Prozent-Regelung für Werkstattwagen
Warum Sie jetzt Einspruch einlegen sollten
Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz ist für jeden Kalendermonat zu versteuern. Berechnet wird dies mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Dies ist zumindest immer dann so, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Möchte man die Ein-Prozent-Regelung umgehen, muss man ein Fahrtenbuch führen.
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Keine Regel ohne Ausnahme
Besser gesagt: Bei einem üblichen Pkw, der in aller Regel auch privat mitbenutzt wird, kann die Ein-Prozent-Regelung nur mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs umgangen werden. Bei Fahrzeugen, bei denen man erfahrungsgemäß davon ausgehen kann, dass sie typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, darf man auch ohne umständliche Fahrtenbuchaufzeichnungen auf die Ein-Prozent-Regelung verzichten.
Lkw und Zugmaschinen unproblematisch
Das betrifft namentlich LKW und Zugmaschinen. Entscheidend ist dabei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts, wie der Bundesfinanzhof schon in seinem Urteil aus 2003 (Aktenzeichen X R 23/01) klargestellt hat.
Objektive Beschaffenheit entscheidet
Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Denn solche Fahrzeuge werden allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt.
Auf Basis dieser Definition hatte schon der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung aus 2008 (Aktenzeichen VI R 34/07) klargestellt: Bei der vorgenannten objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs wird die Ein-Prozent-Regelung nicht angewendet.
Konkret ging es in dem vorgenannten Verfahren um einen Opel Combo, der als zweisitziger Kastenwagen mit einem fensterlosen Aufbau mit Materialschränken und –fächern sowie Werkzeug ausgestattet war sowie eine auffällige Werbebeschriftung trug.
Fiskus sträubt sich gegen Rechtsprechung
Eigentlich sollte damit alles klar sein. Offensichtlich sträubt sich die Finanzverwaltung jedoch immer noch Fahrzeuge von der Ein-Prozent-Regelung freizustellen, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit typischerweise nicht privat genutzt werden.
So auch unnötigerweise wieder in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof: Schon das erstinstanzliche Finanzgericht Köln hatte hier klargestellt, dass der streitgegenständliche Transporter der Marke VW T4 aufgrund der Ausstattung mit zwei Sitzen für eine private Nutzung ungeeignet ist. Folglich könne auf die Ein-Prozent-Regelung verzichtet werden.
Mit Urteil vom 22.03.2016 (Aktenzeichen VIII R 10/12) bestätigt der Bundesfinanzhof diese Auffassung und watscht den Fiskus (erneut) ab. Schallend begründet der Bundesfinanzhof, dass die fiskalische Überlegung, wonach sich auch ein zweisitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen einsetzen lässt, auch dazu führt, dass jeder beliebig große LKW, im Prinzip jedes Fahrzeug auch privat einsetzbar wäre. Sämtliche Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung wären damit obsolet, weshalb das Gericht ausdrücklich an dem Bisherigen festhält.
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