
Kinderfreibetrag
Mit den Kleinen ganz groß sparen
Familien werden in Deutschland mit dem Kindergeld unterstützt – das ist vermutlich jedem bekannt. Der Staat bietet jedoch noch eine weitere Form der Unterstützung: den Kinderfreibetrag. Was genau das ist, wie er sich vom Kindergeld unterscheidet und wie Sie den Kinderfreibetrag nutzen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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- Wie funktioniert der Kinderfreibetrag?
- Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
- Der BEA-Freibetrag
- Gesamthöhe der Freibeträge der Kinder
- Voraussetzungen für die Freibeträge der Kinder
- Automatische Günstigerprüfung: Freibeträge für Kinder oder Kindergeld?
- Was passiert mit dem Kinderfreibetrag bei einer Scheidung?
Wie funktioniert der Kinderfreibetrag?
Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt. Dabei handelt es sich eher um einen festen Betrag, der Ihre Steuer mindert. Der Kinderfreibetrag wird nämlich von Ihrem Jahreseinkommen abgezogen, sodass nur noch auf das niedrigere Einkommen Steuern anfallen.
Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des Freibetrags zu. In manchen Fällen kann aber auch ein Elternteil den gesamten Freibetrag erhalten:
- Verwitwete: Ab dem Sterbemonat des anderen Elternteils.
- Beschränkte Steuerpflicht: Wenn der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
- Unbekannter Wohnsitz: Wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht ermittelt werden kann.
Auch, wenn Eltern sich trennen, kann der gesamte Freibetrag auf einen Elternteil übertragen werden. Mehr dazu lesen Sie weiter unten im Beitrag.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Kinderfreibetrags der letzten Jahre. Die Höhe gilt pro Jahr und Kind. Bei einer getrennten Veranlagung steht jedem Elternteil die Hälfte zu.
Steuerjahr | insgesamt | pro Elternteil |
---|---|---|
2016 | 4.608 Euro | 2.304 Euro |
2017 | 4.710 Euro | 2.358 Euro |
2018 | 4.788 Euro | 2.394 Euro |
2019 | 4.980 Euro | 2.490 Euro |
2020 | 5.172 Euro | 2.586 Euro |
Der BEA-Freibetrag
Neben dem Kinderfreibetrag erhalten Eltern auch den BEA-Freibetrag (Bildungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag). Wie der Name schon sagt, sollen damit Eltern bei der Betreuung und Ausbildung Ihrer Kinder unterstützt werden.
Der BEA-Freibetrag liegt seit 2010 unverändert bei 2.460 Euro pro Kind und Jahr. Bei einer Getrenntveranlagung erhält jeder Elternteil also 1.230 Euro.
Gesamthöhe der Freibeträge der Kinder
Der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag bilden zusammen die Freibeträge für Kinder. Diese werden als Gesamtsumme in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt. Insgesamt erhalten Sie also:
Steuerjahr | insgesamt | pro Elternteil |
---|---|---|
2016 | 7.068 Euro | 3.534 Euro |
2017 | 7.176 Euro | 3.588 Euro |
2018 | 7.248 Euro | 3.624 Euro |
2019 | 7.440 Euro | 3.720 Euro |
2020 | 7.632 Euro | 3.816 Euro |
2021 | 8.208 Euro | 4.104 Euro |
Voraussetzungen für die Freibeträge der Kinder
Für die Kinderfreibeträge gelten dieselben Voraussetzungen, wie für das Kindergeld. Mit einem kleinen Unterschied: Während die Familienkasse das Kindergeld in der Regel nur für Kinder mit einem Wohnort im Inland oder der EU/ EWR zahlt, gewährt das Finanzamt die Freibeträge auch für Kinder mit einem ausländischen Wohnsitz. Je nachdem welches Land es ist, aber nur anteilig. Dabei werden die Länder in die Ländergruppen 1-4 geteilt. Eltern aus der Ländergruppe 1 erhalten die vollen Freibeträge für ihre Kinder, wohingegen für die Ländergruppe 4 lediglich ein Viertel der Gesamthöhe berücksichtigt wird. Mehr dazu erfahren Sie in unserer steuer:Hilfe.

Haben Sie Kinder? Dann können Sie sicher bestätigen, dass der Nachwuchs ganz schön was kostet. Ob Windeln, Kinderschuhe oder Spielzeug – Eltern müssen für ihre Kleinen oft tief in die Tasche greifen. Zum Glück leistet der Staat Familien eine kleine finanzielle Unterstützung – und zwar das Kindergeld. Wie hoch das Kindergeld ist und wie Sie es bekommen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Automatische Günstigerprüfung: Freibeträge für Kinder oder Kindergeld?
Wie bereits erwähnt, kann man nicht sowohl die Freibeträge für Kinder als auch das Kindergeld nutzen. Sie haben jedoch das Recht darauf, das zu wählen was für Sie günstiger ist.
Doch was ist günstiger? Kindergeld oder Freibetrag? Darüber müssen Sie sich keine Gedanken machen, denn das übernimmt das Finanzamt für Sie. Das nennt man die Günstigerprüfung. Dafür brauchen Sie auch keinen Antrag zu stellen. Denn mit Abgabe Ihrer Steuererklärung vergleicht das Finanzamt für jedes Kind automatisch, ob der steuerliche Vorteil durch die Freibeträge für Kinder höher ist als das Kindergeld. Dabei sind die Freibeträge meist für Eltern vorteilhafter, die ein höheres Einkommen haben.
Hat die Prüfung ergeben, dass die Kinderfreibeträge für Sie günstiger sind, müssen Sie das Kindergeld zurückzahlen. Auch das erledigt das Finanzamt für Sie, indem das erhaltene Kindergeld im Steuerbescheid direkt hinzugerechnet wird.
Unser Tipp: Auch wenn Sie sicher sind, dass der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist: beantragen Sie trotzdem Kindergeld. Denn:
- Das Kindergeld bekommen Sie sofort monatlich ausgezahlt und nicht erst dann, wenn Sie die Steuererklärung abgeben haben.
- Das Finanzamt geht immer davon aus, dass alle Eltern Kindergeld erhalten. Das bedeutet: Auch wenn Sie keines beantragt haben, wird es bei der Günstigerprüfung trotzdem angesetzt.
Was passiert mit dem Kinderfreibetrag bei einer Scheidung?
Bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden und unverheirateten Eltern kann der gesamte Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden. Wichtig dabei ist, ob Sie bzw. Ihr Ex-Partner der Unterhaltspflicht nachkommen und in welchem Umfang die Betreuung erfolgt.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Möchten Sie den vollen Kinderfreibetrag nutzen, müssen Sie Ihren Unterhaltspflichten nachkommen. Ist das Kind bei Ihnen gemeldet, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflichten in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Erfüllt der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten zu weniger als 75 Prozent, können Sie die Übertragung des Kinderfreibetrages beantragen.
Streitpunkt BEA-Freibetrag
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, wird auf Antrag dem Elternteil gewährt, bei dem das Kind gemeldet ist. Will der andere Elternteil der Übertragung widersprechen, muss er zeigen, in welchem Umfang er sich an den Betreuungskosten des Kindes beteiligt hat.
Wesentliche Betreuung
Antrag stellen und Freibetrag nutzen? So einfach ist das leider nicht. Denn der andere Elternteil kann der Übertragung des Betreuungsfreibetrags auch widersprechen. Und zwar dann, wenn er das Kind in wesentlichem Umfang betreut. Eine wesentliche Betreuung ist bereits dann gegeben, wenn eine Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien besteht. Es handelt sich also nicht nur um gelegentliche Kontakte mit dem Kind. Im Gegenteil: Die Betreuung erfolgt nachhaltig, da immer wieder Kontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind besteht.
Bei kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt, beispielsweise zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern, liegt eine Betreuung in nicht wesentlichem Umfang vor. Der andere Elternteil kann in diesem Fall der Übertragung des Betreuungsfreibetrages auch nicht widersprechen.
Das Finanzamt wägt bei Widersprüchen ab
Da von der Übertragung der Freibeträge beide Elternteile betroffen sind, sollten Sie im Idealfall übereinstimmende Erklärungen abgeben.
Doch auch den Finanzämtern ist klar, dass die Kommunikation zwischen getrennt lebenden Eltern schwierig sein kann. Daher reicht es aus, wenn Sie die Übertragung in Ihrer Steuererklärung beantragen. Ihr Finanzamt muss dann Kontakt zum Finanzamt des anderen Elternteils aufnehmen und die Erklärungen abgleichen. Liegen widersprüchliche Angaben vor, wendet sich das Finanzamt an Ihren Ex-Partner.
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