Kindergeld bei verheirateten Kindern
Unabhängig vom Einkommen des Ehepartners
Auch für erwachsene Kinder, die verheiratet sind, können Eltern Kindergeld erhalten. Selbst dann, wenn das Kind oder der Ehepartner hohe Einkünfte hat.
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Voraussetzungen fürs Kindergeld
Volljährige Kinder bis 25 Jahre werden seit 2012 steuerlich berücksichtigt, ohne dass es auf die Höhe ihres Einkommens ankommt. Vorausgesetzt, sie
- absolvieren eine Berufsausbildung
- leisten einen Freiwilligendienst
- durchlaufen eine Übergangszeit oder
- überbrücken eine Wartezeit.
Was aber gilt, wenn das Kind verheiratet ist und die Ausbildungsvergütung hoch? Oder der Ehepartner gut verdient?
Kindergeld nur bis zur Heirat?
Nach Auffassung der Familienkasse besteht ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld bzw. auf die steuerlichen Freibeträge grundsätzlich nur bis zur Heirat des Kindes. Ab der Eheschließung sind nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehepartner des Kindes. Die Eltern betrifft also nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass auch nach dem Wegfall der Einkommensprüfung ab 2012 bei verheirateten Kindern weiterhin eine Prüfung des Einkommens durchgeführt werden muss.
Eheschließung und Einkünfte egal
Aber der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Heirat des Kindes den Anspruch auf
oder die steuerlichen Freibeträge nicht hindert. Eltern haben auch für ein verheiratetes Kind, das in Berufsausbildung und noch keine 25 Jahre alt ist, Anspruch auf Kindergeld.Auf das Einkommen des Ehepartners oder auf das Ausbildungsgehalt des Kindes kommt es hierbei nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass eine „typische Unterhaltssituation“ vorliegt, und auch ein Mangelfall muss nicht mehr vorliegen (Aktenzeichen III R 22/13).
Einsprüche werden zugunsten entschieden
Nun gibt die Finanzverwaltung bekannt, dass man die Entscheidung des Bundesfinanzhofs akzeptiert, und erklärt die Regelung einer Dienstanweisung ab 2012 für unwirksam. Die neue Auffassung wird in allen noch offenen Steuerfällen angewandt, und anhängige Einsprüche werden nun zugunsten der Steuerbürger entschieden. Nach neuer Rechtslage ab 2012 ist Kindergeld unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu gewähren (BMF-Schreiben vom 05.03.2014).
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