
Kindergeld in Ausbildung & Studium
Wann gibt’s wie viel Kindergeld?
Das Kindergeld – eine willkommene staatliche Unterstützung für Eltern und Kinder. Das Kindergeld wird in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es den Zuschuss sogar bis zum 25. Geburtstag. Wie es sich mit Kindergeld in Ausbildung und Studium verhält, lesen Sie in diesem Artikel.
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Kurz & knapp
- Sie erhalten Kindergeld für jedes minderjährige Kind
- Für Azubis und Studenten bekommen Sie Kindergeld auch bis zum 25. Geburtstag
- Monatlich erhalten Sie mindestens 219 Euro
Alle Infos im Video
Grundsätzliches zum Kindergeld
Kinder kosten Geld. Und zwar eine Menge. Da sie noch kein eigenes Geld oder nur wenig verdienen, hilft hier der Staat. Monatlich zahlt er einen Obolus in Form von Kindergeld. Dies wird von der Familienkasse auf Antrag an die Eltern ausgezahlt. Ob diese es dann behalten oder ans Kind weitergeben, ist egal. Wann Sie die Leistung erhalten können, lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema Kindergeld.
Kindergeld beantragen Sie online auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:

Kindergeld für Azubis und Studenten
Kindergeld erhalten die Eltern für jedes Kind unter 18 Jahren. Und zwar egal, was es macht: Ob es noch die Schulbank drückt, sich in Ausbildung befindet, arbeitet oder arbeitslos ist – jedes Kind wird unterstützt.
Kindergeld: Auszubildende & Studenten bis zum 25. Lebensjahr
Sie können die Leistung bis zum 25. Lebensjahr erhalten. Denn wer sich bildet, kann meist zusätzlich nicht noch Geld verdienen. Am 25. Geburtstag ist jedoch endgültig Schluss. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Ist das Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wird das Kindergeld auch noch danach gezahlt. Vorausgesetzt, die Behinderung ist vor dem 25. Geburtstag eingetreten.
Wie viel Kindergeld gibt es während der Ausbildung?
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Die Familienkasse zahlt dies auf Antrag an die Eltern – und meist leiten diese das an ihr Kind weiter. Die Höhe richtet sich danach, wie viele Kinder sie haben. Es wird jährlich etwas erhöht.
ab 2020 | ab 2021 | |
---|---|---|
Für das erste und das zweite Kind | 204 Euro | 219 Euro |
Für das dritte Kind | 210 Euro | 225 Euro |
Für jedes weitere Kind | 235 Euro | 250 Euro |
Corona-Kinderbonus auch für Azubis und Studenten. Im Herbst 2020 sowie im Frühjahr 2021 gab es noch ein kleines Extra: Kinderboni in Höhe von 300 Euro und 150 Euro. Gezahlt wurden bzw. werden sie für jedes Kind, für welches die Familie Anspruch auf Kindergeld hat. Damit sind auch Kinder in Ausbildung und studierende Kinder begünstigt.
Kindergeld nur in der Erstausbildung?
Grundsätzlich gibt es Kindergeld während das Kind in der Ausbildung ist – allerdings nur bei der ersten Ausbildung. Bei der zweiten Ausbildung wird die Zahlung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Und hier wird’s haarig: Denn was Erst- und was Zweitausbildung ist, das weiß das Finanzamt selbst nicht so genau. Nicht selten landen die Fälle daher vor Gericht.
Das erste Studium gilt definitiv als Erstausbildung – und wird daher mit dem Kindergeld unterstützt. Auch das Masterstudium gehört noch zum Erststudium – und ist somit begünstigt. Vorausgesetzt, es wird direkt an das Bachelorstudium angehängt und baut inhaltlich darauf auf. Selbst ein Studium, welches direkt auf einer zuvor geleisteten Ausbildung aufbaut, gehört zur Erstausbildung.
Denn eine Erstausbildung kann durchaus aus mehreren Teilen bestehen. Wichtig bei einer solchen mehraktigen Erstausbildung ist, dass die einzelnen Teile zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Mit dem ersten Abschluss muss die Ausbildung fortgesetzt werden. Das Berufsziel wird erst mit dem Abschluss des weiterführenden Ausbildungsabschnittes erreicht.

Hat das Kind jedoch bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen und beginnt ein weiteres Studium? Dann handelt es sich hierbei um ein Zweitstudium.
Nebenjob, Praktikum und duales Studium – was gilt?
Solange Ihr Kind in der ersten Ausbildung oder im Studium ist, kann es nebenher arbeiten. Kindergeld bekommen Sie immer. Kritisch wird es erst ab der zweiten Ausbildung. Denn dann darf Ihr Kind neben Ausbildung oder Studium nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Maßgeblich ist hierfür der Jahresdurchschnitt. Wie viel das Kind tatsächlich verdient, spielt hingegen keine Rolle.
Beispiel Nebenjob & Kindergeld:
Stefanie studiert im Zweitstudium. Während der Semesterferien arbeite sie in einer 40-Stunden-Woche Vollzeit im Betrieb. Danach studiert sie ohne Nebeneinkünfte weiter. Die Einnahmen während der Semesterferien sind für den Erhalt des Kindergeldes egal, da sie im Jahresdurchschnitt weit unter 20 Stunden in der Woche liegt.

Gilt die 20-Stunden-Grenze auch im Praktikum?
Für Anstellungen und Praktika im Rahmen des Studiums gilt die 20-Stunden-Grenze nicht. Vorausgesetzt, das Praktikum ist erforderlich, um das Studium erfolgreich abschließen zu können.
Wichtig für das Kindergeld ist zudem, dass das Praktikum im Zusammenhang mit der Berufsausbildung bzw. dem Studium steht. Wie zum Beispiel ein Pflichtpraktikum oder wenn es als Zugangsvoraussetzung oder Ergänzung empfohlen wird. Dann gibt es immer Kindergeld. Besteht kein Zusammenhang zur Ausbildung oder zum Studium, kommt es wieder auf die Arbeitsstunden an.
Gibt es Kindergeld im dualen Studium?
Doch auch wenn das Kind während des Studiums schon eigenes Geld verdient, gibt es die staatliche Leistung – beispielsweise bei einem dualen Studium. Bis vor ein paar Jahren gab es hier eine komplizierte Einkommensanrechnung. Das ist glücklicherweise weggefallen und das Einkommen des Kindes während des Studiums egal.
Gibt es Kindergeld zwischen Schule und Studium?
Auch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gibt es für Volljährige Kindergeld. Sei es zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, zwischen Studium und Praktikum oder Ausbildung und Studienbeginn. Wichtig hierbei ist nur, dass die Übergangszeit maximal 4 volle Monate beträgt. Auch während eines freiwillig sozialen oder ökologischen Jahres besteht der Anspruch auf Kindergeld.
Beispiel Kindergeld zwischen Schule und Studium:
Stefan hat sein Abitur Ende Juni in der Tasche. Sein Studium beginnt Ende Oktober. Die Übergangszeit beträgt genau 4 Monate – und übersteigt diese nicht. Stefan erhält somit während der Übergangszeit Kindergeld.
Abbruch des Studiums: und nun?
Bammel vor der Prüfung? Und durch Nichterscheinen den Studienabbruch riskieren? Besser nicht. Denn der Staat ist hier knallhart. Sobald der Student im letztmöglichen Prüfungsversuch durch Abwesenheit glänzt, heißt es: Kindergeld ade. Und zwar ab dem Moment des Nichtantritts. Auf den Zeitpunkt der späteren Zwangsexmatrikulation kommt es dann nicht an.
Kein Anspruch auf Kindergeld während der Promotion
Promovenden arbeiten meist als wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität des Doktorvaters – in Vollzeit, versteht sich. In diesem Fall haben Sie während der Promotions-Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld. Denn das Studium ist bereits abgeschlossen.
Kindergeld ohne Ausbildungs- und Studienplatz?
Findet ein volljähriges Kind keinen Ausbildungsplatz oder erhält keinen Studienplatz, fließt das Kindergeld unter folgenden Voraussetzungen weiterhin:
- Das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind bemüht sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz.
- Das Kind verfügt auch wirklich über die Qualifikationen für die Ausbildung, die es anstrebt.
Welche Nachweise notwendig sind:
Um sich das Kindergeld zu sichern, sollten Sie der Familienkasse folgende Nachweise erbringen:
- Ihr Kind sollte als ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein.
- Für den Nachweis des Ausbildungswillens sollte Ihr Kind mindestens 5 bis 10 Bewerbungen pro Monat nachweisen können.
- Ablehnungsschreiben sollten Sie zum Nachweis aufheben.
- Auch regelmäßige Fortbildungskurse empfehlen sich, um den Ausbildungswillen nachzuweisen.
Kann nachgewiesen werden, dass bewusst auf einen Studienplatz verzichtet wurde, kann die Familienkasse das bereits ausgezahlte Kindergeld rückwirkend zurückverlangen.

Trage ich das Kindergeld in der Steuererklärung ein?
Ja, alle Angaben rund ums Kind tragen Sie in der Anlage Kind ein. Dort geben Sie auch an, wie viel Kindergeld Sie erhalten haben. Das Kindergeld ist komplett steuerfrei. Die Angaben benötigt das Finanzamt aber für die sogenannte Günstigerprüfung. Hier wird automatisch verglichen, was für Sie günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Machen Sie Ihre Steuererklärung mit WISO Steuer? Unter Daten erfassen > Kinder geben Sie alle Daten rund ums Kind an. WISO Steuer fügt dann die Angaben für Sie in die richtige Zeile Ihrer Steuererklärung ein. Mit diesen Angaben erfolgt auch gleich die Günstigerprüfung. So wird mit Kindern Steuern sparen noch einfacher.
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5 Kommentare
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Sie schreiben, dass auch ein Studium, dass auf eine Ausbildung aufbaut, zur Erstausbildung zählt. Gibt es eine offizielle Referenz (ggf. Gesetzestext) hierzu?
Hallo Herr Siepermann,
worauf sie sich beziehen, ist die mehraktige Ausbildung bei Kindern (z.B. Bachelor und dann Master). Für die Steuer sind das auf jeden Fall zwei Ausbildungen. Nur für das Kindergeld ist es wichtig, dass diese zwei Ausbildungen als “einheitlicher Vorgang” gesehen werden kann. Leider gibt es dazu keine Stelle im Gesetz. Daher landen oft Fälle auch vor den Gerichten, weil es auf den einzelnen Fall ankommt. So kann eine zu lange Pause zwischen den Ausbildungen dafür sorgen, dass es nicht mehr als “einheitlicher Ausbildungs-Vorgang” gesehen werden kann. Im Zweifel muss man sich daher mit den entsprechenden Ämtern auseinandersetzen.
Viele Grüße, Alexander Müller
Die Ausbildung meiner Tochter endet am 01.09.2021. Ab 02.09.21 fängt sie nahtlos zu arbeiten an.
Besteht für den Monat September noch Anspruch auf Kindergeld?
Es wäre hilfreich noch zu erwähnen, ob bei der Angabe des erhaltenen Kindergeldes der finale Anspruch für den Veranlagungszeitraum zählt, oder ob der tatsächlich im Veranlagungszeitraum geflossene Betrag angegeben werden muss. Dies ist beispielsweise relevant, wenn Anträge nachträglich genehmigt werden, oder wenn Kindergeld im Folgejahr zurückgefordert wird.
Hallo,
danke für den Hinweis. Wir prüfen, ob wir das noch mit den Artikel einarbeiten. Leider ist die Antwort ja nicht ganz simpel: Grundsätzlich muss man das Kindergeld eintragen, auf welches Anspruch besteht. Greift aber eine Auszahlungsbeschränkung wegen Zeitablauf, trägt man nur das erhaltende Kindergeld ein.
Viele Grüße,
Alex von steuernsparen.de