
Kosten nach dem Verkauf einer Immobilie
Nicht absetzbar
Soll eine vermietete Immobilie verkauft werden, sind Renovierungs- und Erhaltungsaufwendungen nach dem Auszug der Mieter nicht mehr als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar,
Keine nachträglichen Werbungskosten
Solche Aufwendungen sind auch nicht als nachträgliche Werbungskosten absetzbar. Denn die Renovierung erfolgt im Hinblick auf die Veräußerung. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn kleinere Schäden und Abnutzungserscheinungen aufgrund des Mietverhältnisses beseitigt werden.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Kosten für das Entfernen des Öltanks nach dem Verkauf der Immobilie nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzbar sind. Der Öltank war überflüssig geworden, nachdem während der Zeit der Vermietung die Heizung von Öl auf Gas umgestellt worden ist. Erst nach dem Verkauf verlangte der neue Besitzer mittels anwaltlichem Schreiben das Entfernen des Öltanks. Hier stehen die Kosten nicht mehr in Zusammenhang mit der Vermietung, sondern mit der Veräußerung (FG Köln vom 30.3.2011, 9 K 3079/10).
Wichtig
Wäre der überflüssig gewordene Öltank nach der Umstellung auf Gasheizung noch während des Mietverhältnisses ausgebaut worden, hätten die Kosten als Werbungskosten abgezogen werden können
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