Kreuzfahrt-Rabatt kein Arbeitslohn: Warum ist der Personalrabatt steuerfrei?
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Kreuzfahrt-Rabatt kein Arbeitslohn

Warum ist der Personalrabatt steuerfrei?


Fast 5.000 Euro Rabatt auf eine Kreuzfahrt. Doch warum musste die Reisebüro-Angestellte dies nicht als Arbeitslohn versteuern?

Was genau ist ein Sachbezug?

Ein Sachbezug ist eine Zuwendung Ihres Arbeitgebers, die nicht direkt in Euro ausgezahlt wird, sondern in Form einer Sachleistung. Als Sachbezüge gelten auch Rabatte und Vergünstigungen auf Waren und Dienstleistungen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos erhalten.

Sachbezüge sind zum Beispiel:

  • Überlassung eines Dienstwagens
  • Gutscheine
  • Geschenke
  • Arbeitskleidung
  • Wohnung am Arbeitsort
  • Kindergartenzuschuss

Und eben diese Preisvorteile sind steuerpflichtig und müssen als Geldwerter Vorteil versteuert werden. Doch nicht ab dem ersten Euro: Bis zum so genannten Personal-Rabatt von 1.080 Euro im Jahr sind die Zuwendungen steuerfrei.

Rabatte von Fremdfirmen als Arbeitslohn steuerpflichtig

Nicht selten sind auch Rabatte von Fremdfirmen: Diese werden den Mitarbeitern beim Kauf von Waren oder der Nutzung von Dienstleistungen gewährt. Leider erhalten Sie in diesem Fall nicht den Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 Euro.

Folge: Die Preisvorteile gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn – sofern diese im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat (BMF-Schreiben vom 20.01.2015).

Verbilligte Reise nicht steuerpflichtig

Doch nun hat das Finanzgericht Düsseldorf eine scheinbar widersprüchliche Entscheidung zugunsten der Steuerzahler getroffen. Gewährt ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten einen Rabatt auf den Reisepreis, stellt dieser keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 5 K 2504/14).

Eine Angestellte eines Reisebüros nahm zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro. Im Katalog wurde die Reise abzüglich marktüblicher Rabatte mit 6.330 Euro angeboten. Hintergrund war, dass die A-GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten zur Sicherung der Geschäftsverbindung Rabatte von über 80 Prozent des Katalogpreises gewährt.

Eigenes Interesse des Veranstalters überwiegt

Das Finanzamt behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite. Doch nach Auffassung der Finanzrichter liegt bei von Dritten gewährten Preisvorteilen nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat. Und genau dies sei hier der Fall.

Eigenwirtschaftliche Gründe lägen in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises und der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Umgekehrt bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A-GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Reisebüroangestellten habe entlohnen wollen. Dass diese die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

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