Essensmarken und Menü-Schecks in der Steuererklärung

Steuervorteile nutzen

Wer mittags nicht in einer Kantine essen kann, sondern sich jeden Tag selbst verköstigen muss, weiß: Entweder ist das „tägliche Brot“ auf Dauer zuwider oder das Essen in umliegenden Lokalitäten auf Dauer ziemlich teuer. Lassen sich die Kosten dann wenigstens von der Steuer absetzen?

Steuerliche Vorteile durch Menüchecks

Um nun das Essen schmackhafter und preiswerter zu machen, gewähren viele Chefs ihren Mitarbeitern Essensmarken oder Menü- beziehungsweise Restaurant-Schecks. Und dabei kannst du sogar von einer sehr vorteilhaften steuerlichen Regelung profitieren:

Essensmarken: 558 Euro im Jahr steuerfrei

Der Wert des Restaurant-Schecks darf um 3,10 Euro höher sein als der amtliche Sachbezugswert für das Mittagessen. Im Jahr 2015 darf also der Scheck einen Wert bis zu 6,10 Euro haben. Steuer- und sozialabgabepflichtig ist dann nur der Sachbezugswert von 3,00 Euro.

Dein Chef kann dir somit mit Restaurant-Schecks einen Essensgeldzuschuss von monatlich 46,50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen (3,10 Euro x 15 Tage). Das sind 558 Euro im Jahr!

Menüschecks vom Arbeitgeber

Menüschecks sind eine elegante Methode zur finanziellen Unterstützung beim täglichen Mittagessen. Damit bietet dir dein Arbeitgeber einen täglichen Essensgeldzuschuss für deine Mittagspause. Einlösen kannst du die Gutscheine für das arbeitstägliche Essen in nahe gelegenen

  • Gaststätten
  • Restaurants
  • Bäckereien
  • Metzgereien
  • Lebensmittel
  • Feinkostgeschäften

Die Menü-Schecks behandelst du einfach wie Bargeld und gibst sie beim Bezahlen an der Kasse ab. Damit hast du neben einem schmackhaften Essen auch noch einen interessanten Steuervorteil:

Der Wert des Menüschecks darf um bis zu 3,10 Euro höher sein als der amtliche Sachbezugswert für das Mittagessen und bleibt dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet: Im Jahr 2018 darf ein Menüscheck einen Wert bis zu 6,33 Euro haben, wobei nur der Sachbezugswert von 3,23 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Bisher: Bei Auswärtstätigkeit untersagt

Die Menü-Schecks durften bisher nicht an Mitarbeiter während einer Auswärtstätigkeit ausgegeben werden. Dafür galten ausschließlich Reisekostenregelungen, nach denen Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt wurden. Oder dem Mitarbeiter wurden die Verpflegungspauschbeträge steuerfrei vergütet. Diese Möglichkeiten waren allerdings auf die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit begrenzt.

Ab 2015: Restaurant-Schecks möglich

Nun lockert das Finanzministerium ab dem 01.01.2015 die strenge Bedingung für Mitarbeiter im Außendienst: Dauert die Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte länger als drei Monate, darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ab dem vierten Monat Restaurant-Schecks gewähren und diese mit dem günstigen Sachbezugswert versteuern.

Denn nach Ablauf von drei Monaten kann der Mitarbeiter Verpflegungspauschbeträge nicht mehr als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen (BMF-Schreiben vom 05.01.2015).

Vorteile für Mitarbeiter und Chef

Menüschecks sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber günstig. Mit Menüschecks kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Essensgeldzuschuss von monatlich 46,50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Das sind immerhin 558 Euro im Jahr! Erkundige dich bei deinem Arbeitgeber über diese vorteilhafte Steuerregelung bei Menüschecks an.

Achtung: Wert darf nicht höher als 6,33 Euro sein

Falls der Verrechnungswert des Menüschecks höher ist als 6,33 Euro, ist der geldwerte Vorteil der Mahlzeit nicht mit dem niedrigen amtlichen Sachbezugswert (3,23 Euro), sondern mit dem Verrechnungswert des Menüschecks anzusetzen. In diesem Fall aber bleibt der Wert steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn dieser – gegebenenfalls zusammen mit anderen Sachbezügen – bei maximal 44 Euro im Monat liegt.