
Mahlzeiten im Seniorenheim
Als haushaltsnahe Dienste steuerbegünstigt
Bewohner eines Seniorenheims unterhalten einen eigenen Haushalt mit Kochgelegenheit. Doch die Verträge der Heimbetreiber sehen meist vor, dass der Bewohner verpflichtend für Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant bezahlen muss. Kann man dies von der Steuer absetzen?
Mahlzeiten als Dienstleistung absetzbar?
Bei Bewohnern eines Wohnstifts oder Seniorenheims ist bislang strittig, ob die Zubereitung des Essens und das Servieren im Speisesaal steuerlich begünstigt sind. Klar ist, dass es sich hierbei um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt. Strittig ist jedoch, ob diese Leistungen “im Haushalt” erbracht werden.
Verpflegungskosten im Altenheim
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte eine Vergünstigung bei der Steuer zuerst abgelehnt. Grund: Die Leistungen würden nicht im Haushalt erbracht. Die Zentralküche samt Speisesaal gehörten nicht zu den Gemeinschaftsräumen der Heimbewohner, sondern seien dem Betreiber des Wohnstifts zuzurechnen (Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 6 K 4420/11).
Ein anderer Senat desselben Finanzgerichts war kurz darauf anderer Meinung: Das Servieren der Speisen im Speisesaal erfolge auf einer Gemeinschaftsfläche. Damit sei es dem Haushalt des Bewohners zuzurechnen. Auch sei die Küche Teil der Wohnanlage (Aktenzeichen 3 K 3887/11).
Nun gilt: Mahlzeiten im Heim können von der Steuer abgesetzt werden
Jetzt hat die Finanzverwaltung dem unsinnigen Streit ein Ende gesetzt. “Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden hat das Finanzgericht Baden-Württemberg zu Recht entschieden, dass die betroffenen Kosten begünstigt sind.” Damit ist das für den Steuerzahler negative Urteil überholt.
Das bedeutet für Sie:
Für die in den Verpflegungskosten enthaltenen anteiligen Kosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten besteht Anspruch auf die Steuerermäßigung. Die Kosten können zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, begrenzt auf 4.000 Euro im Jahr.
Was gilt für Essen auf Rädern?
Kosten für gelieferte Mahlzeiten können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Ein Ehepaar wollte die an sie gelieferten Mahlzeiten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die Mahlzeiten stattdessen als außergewöhnliche Belastungen.
Leistung nicht im Haushalt erbracht
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Zubereitung und die Anlieferung von Mahlzeiten seien keine haushaltsnahen Dienstleistungen, weil sie nicht im Haushalt erbracht worden seien. Eine haushaltsnahe Dienstleistung setze nicht nur einen inhaltlichen, sondern stets auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen voraus.
Finanzgericht Münster, 14 K 1226/10
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