
Maske von der Steuer absetzen
Geht das?
Egal ob beim Einkaufen, der Zugfahrt oder dem Behördenbesuch: Momentan geht nichts mehr ohne die Mund-Nasen-Maske. Den Schutz gibt es in verschiedenen Ausführungen: Einweg oder wieder verwendbar, Stoff-, OP- oder FFP2-Maske – und all dies kann auf die Dauer ganz schön ins Geld gehen. Nun stellt sich die Frage, ob Sie Ihren Mundschutz von der Steuer absetzen können.
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Kurz & knapp
- Steuerliche Absetzbarkeit noch nicht eindeutig geklärt.
- Ansatz als Werbungskosten oder Krankheitskosten möglich.
- Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Über die steuerliche Absetzbarkeit der Masken herrscht momentan leider noch keine Einigkeit. Denn es gibt weder eine Anweisung vom Gesetzgeber noch eine Stellungnahme der Finanzämter über die explizite Behandlung des Kostenansatzes der Alltagsmasken in der Steuererklärung. Grundsätzlich kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
Maske als Werbungskosten absetzen
Sie sind verpflichtet, am Arbeitsplatz eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen? Und Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen den Mundschutz nicht kostenfrei zur Verfügung? Dann könnten Sie die Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Nutzen Sie die Maske auch außerhalb Ihres Arbeitsplatzes, sind die Kosten jedoch nicht mehr von der Steuer absetzbar.

Gleiches käme für Masken in Betracht, die Sie auf Ihrem Arbeitsweg tragen. Da öffentliche Verkehrsmittel ohne diese nicht mehr genutzt werden dürfen, könnten sie – wie auch die Fahrkarten – ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sein. Auch als Mitglied einer Fahrgemeinschaft könnten Sie den Mundschutz dann steuerlich geltend machen.
Maske als außergewöhnliche Belastung absetzen
Im Steuerrecht gilt der Grundsatz: Alle Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit Einkünften stehen, zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung. Damit sind sie steuerlich grundsätzlich irrelevant – also nicht abzugsfähig. Möglich wäre es theoretisch dennoch, die Masken als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Doch hier stehen die Chancen eher schlecht.
Eine Steuerersparnis als Krankheitskosten ist per Gesetzesdefinition der außergewöhnlichen Belastung nur möglich, wenn die Kosten nicht der Mehrzahl der Steuerzahler erwachsen – eben „außergewöhnlich“ sind. Da die Maskenpflicht momentan jedoch für alle in vielen Bereichen der Öffentlichkeit gilt, haben Sie hier eher schlechte Karten. Zudem werden präventive, gesundheitsfördernde Maßnahmen vom Finanzamt nicht anerkannt.
Einzig wenn Sie aufgrund einer Vorerkrankung wie COPD oder Mukoviszidose zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, könnte ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich sein. Hier müssten Sie dem Finanzamt jedoch noch eine Bescheinigung der Krankheit vorlegen.
Zudem wirken sich die Kosten erst dann steuermindernd aus, wenn Sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese ist abhängig von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zumutbare Belastung.

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