Mini-Jobs und Steuer
Wie die pauschale Besteuerung funktioniert
Der gesetzliche Mindestlohn wurde wieder erhöht. Seit dem 1. Juli beträgt er 9,60 Euro brutto pro Stunde, zuvor waren es 9,50 Euro. Da auch Minijobber Anspruch auf den Mindestlohn haben, müssen diese nun vorsichtig sein.
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Was die Erhöhung für Minijobber bedeutet
Minijobber dürfen mit ihrem Job im Monat maximal 450 Euro verdienen. Durch die Anhebung des Mindestlohns kann es passieren, dass diese Verdienstgrenze überschritten wird. Ist das der Fall, wird aus dem Minijob automatisch ein sozialversicherungspflichtiger Midijob. Ihr Arbeitgeber muss Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse anmelden und bei der Minijobzentrale abmelden. Daher sollten nun Sie nun prüfen, ob Sie Ihre monatliche Arbeitszeit reduzieren müssen.
Erhalten Sie den Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde? Dann dürfen Sie im Monat höchstens 46 Stunden arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten (ohne Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld).
Mit dem offiziellen Mindestlohnrechner können Sie berechnen, wie sich der neue Mindestlohn für Sie auswirkt.

Pauschalversteuerung beim Mini-Job
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer, was auch möglich ist, wenn der Mini-Jobber daneben noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt. Bei Pauschalversteuerung erscheint der Lohn aus dem Mini-Job nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung und taucht damit auch nicht in der Steuererklärung des Mini-Jobbers auf.
Der Arbeitgeber versteuert den Arbeitslohn pauschal mit
- 2 %, wenn er nur zur Abführung von pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet ist,
- 20 %, wenn die vollen Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind (bei Überschreitung der 450-Euro-Grenze).
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Will der Arbeitgeber keine Pauschalversteuerung, muss er den Mini-Job individuell über die Lohnsteuertabelle versteuern. Dann ist der Lohn vom Mini-Jobber auch in der Steuererklärung anzugeben, wenn zusammen mit anderen Einnahmen der
überschritten wird und damit auch der Mini-Verdienst versteuert werden muss. Im Gegensatz zur Pauschalversteuerung können Werbungskosten geltend gemacht werden, mindestens aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro.Bei allen ab 1.1.2013 neu abgeschlossenen Mini-Jobs gilt für den Arbeitnehmer eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Er muss also den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz (2014: 18,9 %) aufstocken. Das Gleiche gilt, wenn bei einem bereits bestehenden Mini-Job das Arbeitsentgelt von bisher 400 Euro ab 2013 angehoben wird. Allerdings kann der Mini-Jobber sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
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