Mitgliedsbeiträge für den Golfclub

Für viele ist Golf ein geliebtes Hobby. Doch manche sehen den Sport eher als gute Möglichkeit, um geschäftliche Kontakte zu knüpfen. Diese berufliche Veranlassung sah nun auch ein Finanzgericht – zum Leid eines Angestellten.

Als Arbeitslohn zu versteuern

Zum Arbeitslohn gehören sämtliche Zahlungen, Sachzuwendungen und sonstige Vorteile, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Gehalt von seinem Arbeitgeber erhält. Damit sind sie sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Der Arbeitgeber ersetzt Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit geleistet hat (wie z. B. Reise- oder Umzugskosten).

 Auch für Laien

Nun entschied der BFH, dass vom Arbeitgeber gezahlte Mitglieds-Beiträge in einem Golfclub als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind. Im Streitfall ist ein angestellter Geschäftsführer einem Golfclub beigetreten, um dort Kunden zu gewinnen – im Interesse seines Chefs. Obwohl der Arbeitnehmer mangels Platzreife den Golfsport gar nicht ausüben konnte, hat das Gericht eine schädliche private Mitveranlassung angenommen. Begründung: Die Mitgliedschaft fördere zwar seinem Beruf. Sie könne aber vom privaten Bereich nicht getrennt werden. Daher sei auch eine anteilige steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen nicht möglich (Aktenzeichen VI R 31/10).

Nicht bei Zwang

Eine andere Beurteilung käme nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Beitritt zum Golfclub „derart aufgedrängt hätte, dass dieser sich dem nicht hätte entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen“.