Umzugskosten: Höhere Pauschalen. Ab dem 1. März 2024 gelten für beruflich bedingte Umzüge neue Pauschbeträge.
Schnelleinstieg
Neue Pauschalen für Umzüge
Du bist aus beruflichen Gründen umgezogen? Folgende Pauschalen kannst du bei einem Umzug ab dem 1. März 2024 in deine Steuererklärung eintragen:
- Persönliche Pauschale: Der Betrag für dich steigt von 886 Euro auf 964 Euro.
- Pauschale für Haushaltsmitglieder: Für jedes weitere Mitglied deines Haushaltes kommen statt 590 Euro jetzt 643 Euro hinzu. Dazu zählen dein Ehe-/Lebenspartner und deine Kinder.
- Berufsanfänger: Die Pauschale für den ersten eigenen Haushalt nach dem Auszug von zu Hause wurde von 177 Euro auf 193 Euro angepasst.
- Unterrichtskosten: Kosten für zusätzlichen Unterricht deiner Kinder aufgrund des Umzugs können bis zu einem Höchstbetrag von 1.286 Euro je Kind abgesetzt werden.
Im Einzelfall können gegen Nachweis auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden.
Mehr Infos zu den Steuervorteilen rund um deinen Umzug gibt’s in unserem Beitrag über Umzugskosten.
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Rentenerhöhung: So viel Geld gibt’s mehr
Ab Juli 2024 steigen die Renten um 4,57 Prozent. Diese Erhöhung betrifft rund 21,3 Millionen Rentner und erfolgt erstmals einheitlich in ganz Deutschland.
Gesetzliche Renten werden jedes Jahr im Juli erhöht. Die Anpassung ist primär von der Entwicklung der Bruttolöhne abhängig. Wenn das Einkommen der Arbeitnehmer zunimmt, profitieren davon auch die Rentner durch höhere Altersbezüge.
Dies resultiert aus dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier werden die Rentenbeiträge der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten direkt zur Finanzierung der Renten aktueller Rentner verwendet. In den nächsten 14 Jahren wird ein Gesamtanstieg der Rentenbezüge um 43 Prozent erwartet.
Die Rentenerhöhung von 4,57 Prozent bedeutet für Sie:
Rente aktuell | Rente ab Juli 2024 | Rentenerhöhung |
---|---|---|
700 € | 731,99 € | + 31,99 € |
800 € | 836,56 € | + 36,56 € |
900 € | 941,13 € | + 41,13 € |
1.000 € | 1.045,70 € | + 45,70 € |
1.100 € | 1.150,27 € | + 50,27 € |
1.200 € | 1.254,84 € | + 54,84 € |
1.300 € | 1.359,41 € | + 59,41€ |
1.400 € | 1.463,98 € | + 63,98 € |
1.500 € | 1.568,55 € | + 68,55 € |
1.600 € | 1.673,12 € | + 73,12 € |
1.700 € | 1.777,69 € | + 77,69 € |
1.800 € | 1.882,26 € | + 82,26 € |
1.900 € | 1.986,83 € | + 86,83 € |
2.000 € | 2.091,40 € | + 91,40 € |
Macht Schluss mit nervigem Papierkram
Beginn der Bearbeitung der Steuererklärung 2023
Startschuss für die Steuererklärung 2023: Am 15.3.2024 beginnen die Thüringer Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2023, so ein offizielles Schreiben des Bundeslandes. Damit dürfte der Start auch für alle übrigen Finanzämter bundesweit gegeben sein.
Der Beginn ist auf Mitte März festgelegt, da die notwendigen Steuerberechnungsprogramme erst dann bundesweit zur Verfügung stehen. Bis Ende Februar müssen alle erforderlichen Daten, darunter Angaben zu Einkünften, Renten und Versicherungsbeiträgen, elektronisch übermittelt werden. Danach benötigen die Ämter ca. 2 Wochen um die Bearbeitung vorzubereiten.
Abgabetermin 2.9.2024
Steuerzahler müssen ihre Steuererklärung für 2023 früher abgeben als im Vorjahr, nämlich spätestens bis zum 31.8.2024. Da dieser Tag ein Samstag ist, wurde die Frist bis zum 2.9.2024 verlängert. Wer einen Steuerberater hat, hat Zeit bis zum 2.6.2025. Diese Fristen gelten für alle, die eine Steuererklärung abgeben müssen.
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Solidaritätszuschlag vor dem Aus?
Der Solidaritätszuschlag, oft einfach „Soli“ genannt, ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die darauf abzielt, dass der Soli ab 2020 nicht mehr erhoben werden darf. Der Soli wurde ursprünglich nach der Wiedervereinigung eingeführt, um die entstehenden Kosten zu decken. Seit 2021 zahlen nur noch Personen mit höherem Einkommen, Körperschaften und Kapitalanleger mit der Abgeltungssteuer diesen Zuschlag.
Eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten der FDP klagt deshalb vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufgefordert sich hierzu zu positionieren. In einer Stellungnahme erklärt jetzt die BRAK, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in seiner derzeitigen Form möglicherweise nicht mehr verfassungskonform sei.
Gründe für die Abschaffung
Die besondere Lage, die zur Einführung des Zuschlags führte, gäbe es nicht mehr und jetzt müssten nur noch rund 10 Prozent der Steuerzahler ihn als “Sonderopfer” entrichten. Die BRAK argumentiert, dass dies gegen das Gleichheitsprinzip nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen würde.
Diese Entwicklung ist besonders für diejenigen Steuerzahler relevant, die aktuell den Solidaritätszuschlag zahlen. Die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht könnte zu einer Änderung oder vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags führen. Für Betroffene würde dies eine finanzielle Entlastung bedeuten.
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