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Neuigkeiten aus der Welt der Steuern

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Umzugskosten: Höhere Pauschalen. Ab dem 1. März 2024 gelten für beruflich bedingte Umzüge neue Pauschbeträge.  

Neue Pauschalen für Umzüge  

Du bist aus beruflichen Gründen umgezogen? Folgende Pauschalen kannst du bei einem Umzug ab dem 1. März 2024 in deine Steuererklärung eintragen:  

  • Persönliche Pauschale: Der Betrag für dich steigt von 886 Euro auf 964 Euro. 
  • Pauschale für Haushaltsmitglieder: Für jedes weitere Mitglied deines Haushaltes kommen statt 590 Euro jetzt 643 Euro hinzu. Dazu zählen dein Ehe-/Lebenspartner und deine Kinder. 
  • Berufsanfänger: Die Pauschale für den ersten eigenen Haushalt nach dem Auszug von zu Hause wurde von 177 Euro auf 193 Euro angepasst. 
  • Unterrichtskosten: Kosten für zusätzlichen Unterricht deiner Kinder aufgrund des Umzugs können bis zu einem Höchstbetrag von 1.286 Euro je Kind abgesetzt werden. 

Im Einzelfall können gegen Nachweis auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden.  

Information zum Thema

Die neuen Pauschalen gelten ab dem Tag vor dem Beginn des Umzugs. Fällt er auf den 1. März 2024, gelten die höheren Pauschalen. 

Mehr Infos zu den Steuervorteilen rund um deinen Umzug gibt’s in unserem Beitrag über Umzugskosten.

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Rentenerhöhung: So viel Geld gibt’s mehr  

Ab Juli 2024 steigen die Renten um 4,57 Prozent. Diese Erhöhung betrifft rund 21,3 Millionen Rentner und erfolgt erstmals einheitlich in ganz Deutschland.

Gesetzliche Renten werden jedes Jahr im Juli erhöht. Die Anpassung ist primär von der Entwicklung der Bruttolöhne abhängig. Wenn das Einkommen der Arbeitnehmer zunimmt, profitieren davon auch die Rentner durch höhere Altersbezüge.  

Dies resultiert aus dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier werden die Rentenbeiträge der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten direkt zur Finanzierung der Renten aktueller Rentner verwendet. In den nächsten 14 Jahren wird ein Gesamtanstieg der Rentenbezüge um 43 Prozent erwartet.  

Die Rentenerhöhung von 4,57 Prozent bedeutet für Sie:   

Rente aktuellRente ab Juli 2024Rentenerhöhung
700 €731,99 €+ 31,99 €
800 €836,56 €+ 36,56 €
900 €941,13 €+ 41,13 €
1.000 €1.045,70 €+ 45,70 €
1.100 €1.150,27 €+ 50,27 €
1.200 €1.254,84 €+ 54,84 €
1.300 €1.359,41 €+ 59,41€
1.400 €1.463,98 €+ 63,98 €
1.500 €1.568,55 €+ 68,55 €
1.600 €1.673,12 €+ 73,12 €
1.700 €1.777,69 €+ 77,69 €
1.800 €1.882,26 €+ 82,26 €
1.900 €1.986,83 €+ 86,83 €
2.000 €2.091,40 €+ 91,40 €
Achtung Icon

Wegen der deutlichen Erhöhung der Renten besteht die Möglichkeit, dass Rentner, die bislang keine Steuern zahlen mussten, im Jahr 2024 erstmalig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Wie Sie Ihre Steuer optimieren, erfahren Sie in unserem Beitrag über Rentner
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Beginn der Bearbeitung der Steuererklärung 2023 

Startschuss für die Steuererklärung 2023: Am 15.3.2024 beginnen die Thüringer Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2023, so ein offizielles Schreiben des Bundeslandes. Damit dürfte der Start auch für alle übrigen Finanzämter bundesweit gegeben sein. 

Der Beginn ist auf Mitte März festgelegt, da die notwendigen Steuerberechnungsprogramme erst dann bundesweit zur Verfügung stehen. Bis Ende Februar müssen alle erforderlichen Daten, darunter Angaben zu Einkünften, Renten und Versicherungsbeiträgen, elektronisch übermittelt werden. Danach benötigen die Ämter ca. 2 Wochen um die Bearbeitung vorzubereiten. 

Abgabetermin 2.9.2024 

Steuerzahler müssen ihre Steuererklärung für 2023 früher abgeben als im Vorjahr, nämlich spätestens bis zum 31.8.2024. Da dieser Tag ein Samstag ist, wurde die Frist bis zum 2.9.2024 verlängert. Wer einen Steuerberater hat, hat Zeit bis zum 2.6.2025. Diese Fristen gelten für alle, die eine Steuererklärung abgeben müssen. 

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Solidaritätszuschlag vor dem Aus?

Der Solidaritätszuschlag, oft einfach „Soli“ genannt, ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die darauf abzielt, dass der Soli ab 2020 nicht mehr erhoben werden darf.  Der Soli wurde ursprünglich nach der Wiedervereinigung eingeführt, um die entstehenden Kosten zu decken. Seit 2021 zahlen nur noch Personen mit höherem Einkommen, Körperschaften und Kapitalanleger mit der Abgeltungssteuer diesen Zuschlag.

Eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten der FDP klagt deshalb vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufgefordert sich hierzu zu positionieren. In einer Stellungnahme erklärt jetzt die BRAK, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in seiner derzeitigen Form möglicherweise nicht mehr verfassungskonform sei.

Gründe für die Abschaffung

Die besondere Lage, die zur Einführung des Zuschlags führte, gäbe es nicht mehr und jetzt müssten nur noch rund 10 Prozent der Steuerzahler ihn als “Sonderopfer” entrichten. Die BRAK argumentiert, dass dies gegen das Gleichheitsprinzip nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen würde. 

Diese Entwicklung ist besonders für diejenigen Steuerzahler relevant, die aktuell den Solidaritätszuschlag zahlen. Die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht könnte zu einer Änderung oder vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags führen. Für Betroffene würde dies eine finanzielle Entlastung bedeuten. 

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📣 Webinar: Steuererklärung für Rentner und Kapitalanleger

Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben – und dabei können sie Hunderte Euro Steuern sparen. Wie das am besten funktioniert, zeigen unsere Experten in einem Live-Webinar. Auch für Kapitalanleger gibt es neue Möglichkeiten Steuern zu sparen. Wir zeigen dir, wie du neue Möglichkeiten zur Verlustverrechnung nutzt und deine Steuern optimierst.

  • Webinar: Steuererklärung für Rentner und Kapitalanleger
  • 24. April 2024 
  • 17:30 Uhr 

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Weitere News:

  • Lohnsteuer-Außenprüfungen bringen Steuerplus von 690 Millionen Euro

    Lohnsteuer-Außenprüfungen bringen Steuerplus von 690 Millionen Euro
    Die Lohnbuchhaltung wurde im Jahr 2022 bei knapp 2,6 Millionen Arbeitgeber in ganz Deutschland unter die Lupe genommen. Auf dem Prüfstand standen sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen und Betriebe.

    Im Einsatz waren dabei bundesweit 1.903 Prüfer der Finanzämter. Zusätzlich haben 38 Prüfer des Bundeszentralamts für Steuern bei den Lohnsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden mitgewirkt.

  • Keine Einkommensteuer für Erbengemeinschaft

    Gute Nachrichten für Immobilienerben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Personen, die gemeinsam eine Immobilie erben und diese innerhalb von 10 Jahren weiterverkaufen, den Gewinn nicht versteuern müssen.

    Wird eine Immobilie aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft binnen 10 Jahren verkauft, wird unter bestimmten Voraussetzungen der Gewinn daraus nicht mehr besteuert. Diese aktuelle Entscheidung des BFH bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung.

    Im Streitfall bildeten ein Vater und seine 2 Kinder eine Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen auch Immobilien gehörten. Der Vater erwarb mit Zwischenschritt über einen Dritten die Anteile seiner Kinder und verkaufte daraufhin die Immobilien. Das Finanzamt hat diesen Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft besteuert. Wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb verkauft wird, muss auf einen Gewinn Einkommensteuer gezahlt werden.

    Der BFH hat jedoch geurteilt, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder unter Einschaltung eines Dritten kein klassischer Immobilienkauf ist und die Regelung somit nicht anwendbar ist (IX R 13/22).

  • Deutliche Erhöhung der Sachbezugswerte ab 2024

    Alles wird teurer. Auch Essen und Unterkunft. Deshalb werden jährlich die Sachbezugswerte an den aktuellen Verbraucherindex angepasst. Diese Werte geben an, in welcher Höhe die erhaltenen Mahlzeiten versteuert werden müssen.

    Die Werte im Überblick:

    – Für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro (statt bisher 3,80 Euro).
    – Für ein Frühstück 2,17 Euro (statt bisher 2,00 Euro).

    Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

    Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft steigt auf 278 Euro pro Monat.

  • Arbeitnehmer-Sparzulage: Einkommensgrenzen mehr als verdoppelt

    Ab dem 1. Januar 2024 wird die Arbeitnehmer-Sparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber deutlich verbessert. Die Zulage können dann Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro und Verheiratete bis zu 80.000 Euro erhalten.

    Aktuell liegen die Einkommensgrenzen bei 17.900 Euro und 35.800 Euro für Ehepartner. Diese stammen noch aus dem Jahr 1999. Durch die Anhebung steigt die Zahl der Anspruchsberechtigten von aktuell knapp 8 Millionen auf 14 Millionen Arbeitnehmer an.

    Die Einkommensgrenzen gelten sowohl für das Bausparen als auch für das Sparen mit Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds. Durch die Anhebung sollen mehr Menschen zum Sparen motiviert werden. Der Bundestag hat neue Einkommensgrenzen letzten Freitag im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen.