
Pflegeunterstützungsgeld
Seit 2015 für Berufstätige
Seit Anfang 2015 werden Berufstätige, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, besser unterstützt. Doch was genau ist das „Pflegeunterstützungsgeld“ überhaupt?
Bessere Unterstützung
Das neue “Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf” bietet ab 2015 einige Verbesserungen für Berufstätige, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Das Gesetz bietet Verbesserungen im akuten Notfall, während einer längeren Krankheit und bei einer langen Pflegebedürftigkeit.
Was passiert im akuten Notfall?
Eine wesentliche Verbesserung gibt’s im akuten Notfall, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird und dazu innerhalb kürzester Zeit eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss.
Bereits seit 2008 haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Das Gehalt wird in dieser Zeit im Allgemeinen jedoch nicht weiter gezahlt. Ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung kann aufgrund besonderer Vorschriften oder einer Vereinbarung bestehen.
Ab dem 01.01.2015 besteht nun neben dem Anspruch auf die zehntägige Freistellung auch ein Rechtsanspruch auf eine Lohnersatzleistung für diese Zeit: das Pflegeunterstützungsgeld.
90 Prozent des Nettogehalts
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des wegfallenden Nettogehalts und wird von der sozialen Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt, ggf. bei beihilfeberechtigten Angehörigen anteilig von der Beihilfe.
Aus dem Pflegeunterstützungsgeld müssen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gezahlt werden, nicht jedoch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Die Beiträge tragen Bezieher und Leistungsträger jeweils zur Hälfte.
Transparente Berechnung
Das Pflegeunterstützungsgeld wird in gleicher Weise berechnet wie das Kinderkrankengeld. Um die Berechnung transparenter, gerechter und unbürokratischer zu gestalten, gibt es ab 2015 eine neue Berechnungsformel:
Das Kinderkrankengeld bemisst sich nicht mehr am Gehalt vor der Freistellung, sondern am Gehalt, das während der Freistellung ausfällt. Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sollen wie bisher die Arbeitstage maßgebend sein, während die Kinderkrankengeldzahlung künftig stets für Kalendertage vorgenommen werden soll.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist als Lohnersatzleistung deklariert. Das bedeutet, dass die Unterstützung zwar steuerfrei ist, aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird und so zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen führt.
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