
Privatfahrten von behinderten Menschen
Absetzbarkeit von Kfz-Kosten beschränkt
Menschen mit Behinderung können die Kosten für Privatfahrten bei der Steuer geltend machen. Ob hier der übliche Pauschalbetrag angesetzt wird oder doch die meist höheren tatsächlichen Aufwendungen – hierzu hat der Bundesfinanzhof nun eine Entscheidung gefällt.
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Auch Privatfahrten geltend machen
Menschen mit Behinderung wird vom Staat unter die Arme gegriffen. Wie bei „gesunden“ Menschen auch sind die direkt mit der Krankheit verbunden Fahrten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dazu gehören etwa Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus.
Doch es gibt eine Besonderheit: Liegt das Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ vor, dürfen sogar Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgesetzt werden – zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Die Kosten dafür erkennt das Finanzamt in einem „angemessenen Rahmen“ an. Der maximal mögliche Ansatz ist hier 15.000 Kilometer und ein Kostensatz von 0,30 Euro je Kilometer.
Doch Menschen mit Behinderung haben im Allgemeinen höhere Ausgaben für Fahrtkosten. Können da statt den 30 Cent nicht auch höhere tatsächliche Ausgaben angesetzt werden?
Kein höherer Kostenabzug: Fall nicht „krass“ genug
In der Tat hat das Hessische Finanzgericht im Jahr 2016 einen höheren Kostenansatz von 0,7733 Euro anerkannt. Doch die Richter schränkten direkt ein: Dies sei nur bei „krassen Ausnahmen“ möglich. Zum Beispiel dann, wenn ein Steuerzahler wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen sei für das überdurchschnittlich hohe Kosten erforderlich sind (Aktenzeichen 6 K 2397/12).
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das behinderten- und steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Hessen wieder kassiert und die Fahrten lediglich mit der Pauschale von 0,30 Euro anerkannt. Im Urteilsfall liege kein “krasser Ausnahmefall” vor. Zwar sei der Kläger durch seine Erkrankungen außergewöhnlich stark behindert und deshalb auf ein besonders ausgestaltetes Fahrzeug angewiesen. Doch das gewählte Kfz verursache nicht derart überdurchschnittliche Aufwendungen, dass sie durch die Pauschsätze nicht abgegolten wären (Urteil vom 21.11.2018, VI R 28/16).
Der entschiedene Fall
Der Fall handelt von einem Rollstuhlfahrer, der an Multipler Sklerose leidet. Er hat Pflegestufe III sowie die Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ und „RF“. Er kaufte sich einen Kleinbus und lies diesen behindertengerecht umbauen – das Ganze leider recht teuer. Doch erst durch diesen Umbau konnte er in seinem Rollstuhl sitzend mitfahren. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Taxen waren ihm schlicht unmöglich.
Für sein Auto wurde – ohne die Umbaukosten – ein Kilometer-Kostensatz von 0,7733 Euro ermittelt. Dabei wurde eine Abschreibungsdauer von acht Jahren zugrunde gelegt.
Begründung der Richter
Zutreffend wurden der Berechnung der Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer die Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau zugrunde gelegt. Denn diese sind nicht auf die Nutzungsdauer des Kfz zu verteilen, sondern in dem Jahr als außergewöhnliche Belastung abziehbar, in dem sie angefallen sind.
Die so ermittelten Kosten in Höhe von 0,7764 Euro pro gefahrenen Kilometer begründen indes keinen “krassen Ausnahmefall”, der einen höheren Kostenabzug rechtfertigen würde. Maßstab seien hier die durchschnittlich entstehenden Kosten für ein Fahrzeug der Mittelklasse. Nach der sogenannten Schwacke-Liste lägen diese bei einer vierjährigen Nutzungsdauer und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 Kilometer bei etwa 0,60 Euro pro Kilometer.
- der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, oder
- der Behinderte sein Fahrzeug in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt, sodass er pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat.
Auch der Führerschein lässt sich absetzen
Schon gewusst? Bei einer Gehbehinderung lässt sich auch der Führerschein von der Steuer absetzen. Wie das funktioniert, sehen Sie hier:
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3 Kommentare
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Klar, dass die Beamten in schwarzen Roben das nicht nachvollziehen können und den ansonsten großzügigen Finanzminister schonen. Pfui
Da wundert man sich noch über “Wutbürger” ???
Es lebe der Staat und die Unmenschlichkeit.