Psychosomatische Erkrankung Wann Krankheitskosten beruflich anerkannt sind
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Psychosomatische Erkrankung

Wann sind Krankheitskosten beruflich veranlasst?


Krankheitskosten sind Ausgaben zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen. Grundsätzlich sind diese Kosten als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ absetzbar.

Doch wenn die Krankheitsursache ausschließlich oder fast ausschließlich im beruflichen Bereich beruht, können die Ausgaben Werbungskosten sein. Beispielsweise dann, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Abzug als Werbungskosten hat erhebliche Vorteile

Zum einen wird bei Werbungskosten keine zumutbare Belastung angerechnet. Sie wirken sich oft ab dem ersten Euro aus. Zum anderen fallen Werbungskosten am Ende des Jahres nicht „unter den Tisch“ wenn keine Einnahmen vorhanden sind.

Schwierig ist der Nachweis der beruflichen Veranlassung bei psychosomatischen Erkrankungen, weil davon Menschen aller Bevölkerungskreise unabhängig von einer Erwerbstätigkeit betroffen sein können.

Keine typische Berufskrankheit

Nun hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, dass Aufwendungen für eine mehrwöchige Behandlung in einer psychosomatischen Klinik nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Zum einen handele es sich bei einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung, die auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, nicht um eine typische Berufskrankheit.

Zum anderen sehen die Richter keinen offenkundigen Zusammenhang der Erkrankung mit der Berufstätigkeit. In dem vorliegenden Fall bestanden die Beschwerden bereits vor der Umstrukturierung und haben sich danach lediglich verstärkt. Ferner sei nicht erkennbar, dass der Mitarbeiter berufsbedingt an einem Burnout litt oder einem Mobbing ausgesetzt war (Aktenzeichen VI R 36/13).

Der entschiedene Fall

Ein Abteilungsleiter wurde nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt, sondern bei der Beförderung übergangen. Dies empfand er als Degradierung. Es folgten anschließend akute gesundheitliche Beschwerden. Seine Hausärztin überwies ihn deswegen in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung.
Die Krankenversicherung verweigerte trotz der Atteste die Kostenübernahme, weil ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich gewesen sei. Auch das Finanzamt sperrt sich.

Wichtig

Amtsärztliches Attest vor Behandlungsbeginn einholen

Wenn also ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ausgeschlossen ist, müssen die Kosten doch wenigstens als außergewöhnliche Belastungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar sein, oder? Ja, so sollte es tatsächlich sein! Doch im vorliegenden Urteilsfall hat der BFH auch dies abgelehnt. Und weshalb?

Weil die medizinische Notwendigkeit nicht korrekt nachgewiesen wurde. Bei psychotherapeutischen Behandlungen – um die es hier geht – verlangt das Gesetz nämlich, dass die medizinische Indikation durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen wird. Dieses Attest muss vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. Genau das aber war hier nicht der Fall.

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