
Rechnung über Kleinbetrag
Umsatzgrenze wird erhöht
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Kreativität bei der Gestaltung einer Rechnung? Kein Problem! Denn eigentlich kann ein Unternehmer seine Rechnungen nach Belieben gestalten. Damit aber der Empfänger der Rechnung seinerseits die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, muss die Rechnung bestimmte Anforderungen erfüllen. Hierfür wurden umfangreiche Pflichtangaben festgelegt (mehr dazu in unserem Beitrag hier).
Pflichtangaben bei Rechnung über Kleinbetrag
Für Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro sind die Anforderungen weniger streng.
Hier genügen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Rechnungsdatum,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der Leistung,
- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe,
- Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Grenze wird von 150 Euro auf 250 Euro angehoben
Nun wird mit dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“, dem der Bundesrat am 12.05.2017 zugestimmt hat, rückwirkend ab dem 01.01.2017 die Umsatzgrenze für Kleinbetragsrechnungen angehoben: von 150 Euro auf 250 Euro. Im Gesetzentwurf war zunächst ein Wert von nur 200 Euro vorgesehen.
Muss die Umsatzsteuer ausgewiesen werden?
Nein. Bei Kleinbetragsrechnungen braucht die Umsatzsteuer nicht als Betrag gesondert ausgewiesen zu werden. Es reichen der Gesamtbetrag und die Angabe, wie viel Prozent Umsatzsteuer darin enthalten sind.
Es muss ein konkreter Steuersatz angegeben werden; die Angabe „gesetzliche Umsatzsteuer enthalten“ genügt nicht. Der Rechnungsempfänger darf dann für den Vorsteuerabzug den Steuerbetrag aufgrund des Steuersatzes selber herausrechnen. Die Angabe der Steuernummer und einer fortlaufenden Rechnungsnummer ist hier nicht erforderlich.
Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Die hier angebotenen Tipps sparen manchmal den Weg zu meinem Steuerberater in Hatten. Ich finde es toll wie sich diese Software weiterentwickelt hat.
Der Information halber