Reise-Trolleys: Gibt es einen Vorteil bei der Steuer

Mit dem Koffer Steuern sparen

Wer dienstlich unterwegs ist, muss dienstliche und private Kleidung sowie persönliche Reiseutensilien mitnehmen. Beim Packen hilft ein Reise-Trolley. Ob das Finanzamt einen Steuervorteil gewährt, zeigen wir in diesem Beitrag.

Hilft ein Reise-Trolley beim Steuernsparen?

Piloten und Flugbegleiter sind kontinuierlich auf Reisen, und deshalb gibt es für sie ganz spezielle Piloten-Trolleys vom Typ „Flight Kit“. Den Dienstvorschriften zufolge soll der Koffer „in Stil und Farbe der Uniform angepasst“ sein. Bei dem Trolley handelt es sich um einen schwarzen Leichtkoffer mit Rollen, ausziehbarem Zugriff und Vortasche, der einen Aufkleber mit der Aufschrift „A Crew Luggage“ trägt und dessen Hauptfach fächerförmig aufgeteilt ist.

Da im Reisekoffer stets private Dinge transportiert werden, erkennen die Finanzämter Ausgaben für die Anschaffung von Reisekoffern nicht als Werbungskosten an.

Arbeitsmittel oder nicht?

Das Finanzgericht Hamburg hat allerdings entschieden, dass bei einem Piloten die Kosten eines Piloten-Trolleys in Höhe von 225 Euro in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung anerkannt werden. Es handelt sich um ein Arbeitsmittel, das so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (FG Hamburg vom 23.05.2011, 6 K 77/10).

Die Richter weisen darauf hin, dass es bei der Beurteilung eines Gegenstandes als Arbeitsmittel nicht auf dessen objektiven Charakter ankommt, sondern auf die konkrete Funktion im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck. Ein Reisekoffer ist seinem objektiven Charakter nach zunächst ein Privatgegenstand. Wenn der Koffer jedoch tatsächlich ausschließlich beruflich genutzt wird, wird aus dem Privatgegenstand ein Arbeitsmittel.

Ferner weisen die Richter auf die neue BFH-Rechtsprechung hin: Wenn der Reisekoffer nicht ausschließlich (zu mehr als 90 Prozent) beruflich genutzt wird und die private Mitbenutzung des Reisekoffers mehr als 10 Prozent ausmacht, können die Anschaffungskosten entsprechend aufgeteilt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten abgezogen werden.

Information zum Thema

Auch für Business-Trolleys

Das Urteil ist übertragbar auf Business-Trolleys: Das Hessische Finanzgericht hatte bereits 2006 zwei Reisekoffer bei einem Vorstandsmitglied eines globalen Konzerns, der mehr als 1 Million Flugmeilen im Jahr zurückgelegt hat, als Arbeitsmittel und die Anschaffungskosten in Höhe von 1.056 Euro als Werbungskosten anerkannt.

 

Für die Richter war klar, dass der Mann zwangsläufig einen größeren Bedarf und Verschleiß an Koffern hat als der Normalbürger. Er besitze insgesamt 9 Reisekoffer, von denen 3 ausschließlich für berufliche Zwecke bestimmt seien. Er benötige jeweils unterschiedliche Koffergrößen für 2- und 4-Tagesreisen sowie für Reisen von 1 Woche und mehr (Hessisches FG vom 12.10.2006, 13 K 2035/06).

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