
Renovierung und Steuern
Steuertipps für Zuhause
Egal ob für eigene Wohnzwecke oder für Vermietung – ein Haus oder eine Wohnung soll sich anfühlen wie ein Zuhause. Und deswegen kommt es oftmals vor dem Einzug erst einmal zu einer umfassenden Renovierung. Zum Glück können Sie die Kosten für ein schönes Zuhause von der Steuer absetzen. Wie das geht und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Selbstnutzung vs. Vermietung
Um zu entscheiden, wie Sie Kosten für die Renovierung absetzen können, muss eine wichtige Frage beantwortet werden: Ziehen Sie selbst ein oder möchten Sie vermieten? Denn hier gibt es große Unterschiede – vor allem was die Höhe der Steuerbefreiung betrifft. Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele, welche Kosten in beiden Fällen abgesetzt werden können:
Bei Selbstnutzung | Bei Vermietung | |
---|---|---|
Kosten für Renovierung | Steuerermäßigung (begrenzter Abzug) | Werbungskosten (Abzug in voller Höhe) |
Nebenkosten | Steuerermäßigung (begrenzter Abzug) | Werbungskosten (Abzug in voller Höhe) |
Zinsen für den Kredit | Kein Abzug | Werbungskosten (Abzug in voller Höhe) |
Steuerermäßigung vs. Werbungskosten:
Als Werbungskosten können Sie alle Ausgaben absetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Job bzw. Ihren Einkünften anfallen. Die Höhe Ihrer Werbungskosten mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit die Höher der Steuern, die am Ende darauf berechnet wird. Eine Steuerermäßigung mindert hingegen nicht das zu versteuernde Einkommen. Vielmehr wird sie direkt von der errechneten Steuerlast abgezogen.
Purer Eigennutz? Das können Sie absetzen
Bewohnen Sie Ihre Immobilie selbst, heißt das noch lange nicht, dass Sie auf allen Kosten sitzen bleiben. Der Fiskus beteiligt sich auch an Kosten, die im Eigenheim anfallen – unter anderem auch für die Renovierung. Erfahren Sie hier, welche das sind und wie Sie sie geltend machen können.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen, darunter versteht man alles, was unmittelbar für Ihren Haushalt erledigt wird. So mindern z. B. Kosten für die Putzfrau, den Gärtner oder den Privatkoch auf der heimischen Gartenparty mindern Ihre Steuerlast. Die Renovierung hingegen zählt zu den Handwerkerleistungen.
Handwerkerleistungen
Eine eigene Immobilie bringt natürlich auch Arbeit mit sich. Zum Glück können Sie auch die Kosten für Renovierung, Instandhaltung und Modernisierung Ihres Eigenheims absetzen. Beachten Sie jedoch: Nur Ausgaben für den Arbeitslohn und die Fahrtkosten sowie Mietkosten für Arbeitsgeräte mindern Ihre Steuern. Ihre Ausgaben für Material wie z. B. Fliesen, Farbe etc. können Sie leider nicht angeben. Details hierzu lesen Sie in unserem Artikel: Handwerkerrechnung absetzen.
Egal ob haushaltsnahe Dienstleitungen oder Handwerkerleistungen – in beiden Fällen handelt es sich um Steuerermäßigungen. Dabei können Sie insgesamt 20 Prozent Ihrer Rechnung in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Allerdings gibt es noch weitere Grenzen: Für die Renovierung können Sie insgesamt nur maximal 1.200 Euro im Jahr geltend machen. Für Putzfrau, Gärtner und Co. gilt ein Maximalbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis? Dann können Sie im Jahr 510 Euro steuermindernd absetzen. Der Betrag wird dann direkt von Ihrer Steuer abgezogen.
Neuer Steuerbonus für die Renovierung ab Januar 2020
Neben den Steuervorteilen für Handwerker und Co. gewährt der Fiskus ab dem Jahr 2020 einen weiteren Steuerbonus. Denn nun fördert der Staat energetische Baumaßnahmen am Eigenheim in besonderem Maße. Denn hier können nicht nur Lohn- und Fahrtkosten abgesetzt werden, sondern auch Anschaffungskosten für das Material.
Zu energetischen Baumaßnahmen zählen z. B. die Erneuerung der Wärmedämmung an Fassade und Dach, neue Fenster, neue Heizungssysteme und Entlüftungsanlagen. Kurz: Alles, was Ihr Eigenheim energieeffizienter macht.
Natürlich ist der Steuervorteil an einige Voraussetzungen geknüpft:
- Ihre Immobilie muss älter als 10 Jahre sein,
- Die Baumaßnahmen müssen zwischen dem 1.1.2020 und 31.12.2029 durchgeführt werden
- Die Immobilie muss von Ihnen selbst bewohnt werden.
Vermieter aufgepasst: So sparen Sie Steuern bei der Renovierung
Ein wesentlicher Unterschied zum Eigenheim: Vermieter können Ihre Kosten als Werbungskosten absetzen. Immerhin stehen Ihre Ausgaben in unmittelbarem Bezug zu Ihren Einkünften. Im Klartext heißt das, dass die absetzbaren Kosten hier nicht gedeckelt sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Betrag auf einen Schlag von der Steuer abgesetzt werden kann. Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen handelt. Was der (steuerliche) Unterschied ist, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Anschaffungs- und Herstellungskosten absetzen
Wie der Name schon sagt, sind das die Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Bau einer Immobilie anfallen. Zu den üblichen Anschaffungskosten zählen neben dem Kaufpreis auch die Anschaffungsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer oder Maklergebühren.
Was aber sind anschaffungsnahe Herstellungskosten?
Müssen Sie die Immobilie nach dem Kauf erst umbauen, anbauen oder kernsanieren, damit Sie vermietungstauglich ist? Vermutlich haben Sie dann aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit des Hauses einen relativ niedrigen Kaufpreis gezahlt. Der Wert des Hauses oder der Wohnung erhöht sich allerdings durch Ihre Sanierungsarbeiten. Der „neue“ tatsächliche Wert des Hauses setzt sich dann aus dem Kaufpreis und Ihrer Renovierungsleistung zusammen. Deshalb zählt man diese Ausgaben zu den Anschaffungskosten mit dazu. Das nennt man dann auch anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Der Unterschied zu „gewöhnlichen“ Erhaltungsaufwendungen ist, dass Sie die Kosten nicht sofort in einem Betrag von der Steuer absetzen dürfen. Sie werden nämlich zusammen mit den Anschaffungskosten im Rahmen der Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten auf in der Regel 50 Jahre verteilen.
Erhaltungsaufwendungen bringen Steuervorteil
Sobald Sie an Ihrer Immobilie etwas Instand halten, was bereits da ist, handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen. Dazu zählen z. B. obligatorische Schönheitsreparaturen, aber auch notwendige Sanierungen. Der Vorteil: Erhaltungsaufwendungen können Sie in voller Höhe und auf einen Schlag als Werbungskosten absetzen. Gewöhnliche Erhaltungsaufwendungen haben Sie, um Schönheitsfehler oder Mängel zu beseitigen. Eine erkennbare Wertsteigerung des Hauses liegt damit nicht vor.
Typische Erhaltungsaufwendungen sind beispielsweise:
- Austausch von Türschlössern
- Versetzen von Wänden
- Reparatur des Daches
- Renovierung des Badezimmers
Wenn Erhaltungsaufwendungen zu Herstellungskosten werden
Wie bereits beschrieben, können Sie Kosten für Reparatur bzw. Instandhaltung direkt als Werbungskosten absetzen. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme für sehr hohe Reparaturkosten. Denn in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung Ihrer Immobilie, dürfen sie nicht mehr als 15 Prozent des Kaufpreises betragen. Andernfalls zählen sie nicht mehr als Erhaltungsaufwendungen, sondern anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das bedeutet, dass die Ausgaben zusammen mit den Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer von 50 Jahren abgeschrieben werden müssen.
Mit vielen kleinen Reparaturen, die insgesamt die 15-Prozent-Grenze erreichen, laufen Sie Gefahr, jährlich nur einen kleinen Betrag abschreiben zu können. Selbst dann, wenn es sich nur um Schönheitsreparaturen handelt. Jährlich anfallende Kosten wie z. B. die Schornsteinreinigung oder Heizungswartung sind von dieser Regelung allerdings nicht betroffen.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Aber auch nach Ablauf der drei Jahre kann eine Renovierung zu nachträglichen Herstellungskosten führen. Und zwar dann, wenn eine erhebliche Verbesserung des Wohnstandards erfolgt oder die Immobilie erweitert bzw. vergrößert wird. Das Augenmerk liegt bei der Standardhebung auf vier Kategorien:
- Fenster
- Sanitäranlagen
- Elektroinstallationen
- Heizung
Werden mindestens drei dieser vier Wohnungs- oder Gebäudebestandteile innerhalb von fünf Jahren verbessert, führt dies in der Regel zu einer Anhebung des Wohnstandards. Das bedeutet, dass die Aufwendungen auch nach der Anschaffung des Hauses nur im Rahmen der AfA berücksichtigt werden dürfen.
Das gleiche gilt immer, wenn durch einzelne Maßnahmen der ursprüngliche Zustand des Hauses ausgebaut wird. Zum Beispiel auch durch eine flächenmäßige Erweiterung des Hauses. Alle Kosten, die diese Erweiterung (z. B. Anbau) betreffen, müssen zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gezählt werden. Man spricht dann von einer Substanzmehrung. Es muss aber nicht immer direkt eine neue Wohnfläche entstehen.
Beispiele für Substanzmehrung sind auch:
- Errichtung einer Außentreppe
- Einbau einer Alarmanlage
- Einbau einer Markise
- Einbau eines Kamins oder Kachelofens
Ausnahme der Ausnahme: Beschädigung durch Dritte
Der Albtraum eines jeden Vermieters: Der Mieter zieht aus und hinterlässt die Wohnung in einem nicht bewohnbaren Zustand. Und das ist oftmals mit sehr hohen Kosten verbunden. Hier haben Vermieter jedoch Glück im Unglück. Denn der BFH hat bereits im Jahr 2016 beschlossen, dass die Kosten für die Beseitigung solcher Mängel in jedem Fall als Erhaltungsaufwendungen abgesetzt werden können. Auch dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung 15 Prozent des Anschaffungspreises übersteigen.
Einzige Voraussetzung: Sie müssen nachweisen können, dass die Mängel erst nach dem Kauf durch Dritte entstanden sind. Dann können Sie die Kosten in voller Höhe in dem Jahr absetzen, in dem Sie Ihnen angefallen sind.
Steuerberatung?
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Übrigens: In unserer Steuer-Software finden Sie eine ausführliche Hilfe und Tipps zu allen Themen rund um Ihre Steuererklärung.
15 Kommentare
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Ich bin vor 4 Monate in altbau wohnung eingezogen,erstbezug nach renovierung . Ein Zimmer hinten im Hof ist sehr kalt ,temperaturunteschied zwischen andere Raume ist 8 Grad kälter .Eigenturmer wird nicht mehr die wänder durch firma dämmen .Meine Frage ,kann der Eigenturmer die kosten fur Material :Dämmungsplatten von steuer absetzen ? Wir wollten als Miete selbst die platten einbauen .
Viele Grüße Joanna
Hallo Joanna,
leider darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen zu Einzelfallfragen keine Auskunft geben. Dies ist nur bestimmten Berufsgruppen (u. a. Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen) erlaubt. Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis.
Grundsätzlich gelten für Renovierungsmaßnahmen in selbst bewohnten Immobilien die im Beitrag beschriebenen Regeln.
Für weitere Informationen schauen Sie auch gerne in unseren Beitrag: Handwerkerleistungen absetzen.
Viele Grüße
Carina Hagemann von Steuern-Sparen
Guten Tag,
vielen Dank für den sehr informativen und hilfreichen Artikel.
Können Sie mir sagen, welches Datum für die Berechnung der drei Jahre bzw. 36 Monate maßgeblich ist? Gilt das Datum des notariellen Kaufvertrages oder der Zeitpunkt des Übergangs von Rechten und Pflichten (typischerweise das Datum der Kaufpreiszahlung) oder etwa das Datum der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Felix,
grundsätzlich versteht man unter dem Zeitpunkt der Anschaffung den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten.
Zitat aus dem BFH Urteil vom 17.12.2009 (III R 92/08): “Ein bebautes Grundstück ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Käufer übergehen. Maßgebend ist nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tatsächliche Übergang.”
Viele Grüße
Carina Hagemann von Steuern-Sparen
Vielen Dank für diesen hilfreichen Artikel! Wann enden dann die 3 Jahre nach der Kauf einer Immobilie? Wenn ich z.B. im Dezember 2018 eine Immobilie gekauft habe, könnte ich schon im Januar 2021 mit umfassenden Reparaturen anfangen (2018,2019, 2020 sind die 3 Jahre), um die Kosten als Erhaltungsaufwand einstufen zu lassen? Oder sind 3 Jahre erst im Dezember 2021 vorbei?
Danke für Ihre Erläuterung zu diesem Punkt!
Guten Tag,
zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch die Kosten, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes für Instandhaltung und Modernisierung ausgegeben wurden, wenn die Kosten insgesamt 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Das nennt man auch anschaffungsnahe Herstellungskosten. Dieser Betrachtungszeitraum endet mit Ablauf der 3 Jahre bzw. 36 Monate.
Viele Grüße
Carina Hagemann von Steuern-Sparen
Sehr guter Beitrag. Danke
Alles verständlich.
Was ist jedoch sollte ein Haus gekauft werden, es 3 Jahre nicht vermietet werden da man unbedingt renovieren muss, man es aber aufgrund der Abschreibung aufschieben will.
Spielt es eine Rolle ob das Objekt (Haus) in den drei Jahren vermietet wurde?
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen auf Ihre Frage keine Antwort geben. Das ist als steuerliche Hilfeleistung nur bestimmten Berufsgruppen wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten vorbehalten. Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis.
Viele Grüße
Carina Hagemann von Steuern-Sparen
Hallo,
ein sehr nützlicher Artikel. Vielen Dank
nur noch bei Handwerkerleistung den Betrag von 4.00 auf 4.000 ändern. 🙂 >> “Für Putzfrau, Gärtner und Co. gilt ein Maximalbetrag von 4.00 Euro pro Jahr. “<<
Hallo Herr Budde,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Tippfehler sofort korrigiert. Wir bedanken uns auch für das positive Feedback 🙂
Viele Grüße
Anna Maringer von Steuern-Sparen
Wirklich ein sehr interessanter Artikel. Wie verhält es sich in dem Fall, dass man eine Immobilie kauft, um sie zunächst einige Jahre selbst zu bewohnen und anschließend vermietet. Lassen sich dann die Renovierungskosten (Handwerkerrechnungen, Materialkosten etc.) die nach Kauf der Immobilie angefallen sind steuerlich absetzten über 50 Jahre Afa?
Guten Tag,
leider müsste ich für die Beantwortung Ihrer Frage in die steuerliche Beratung einsteigen. Das darf ich aus rechtlichen Gründen leider nicht.
Deshalb bitte ich um Ihre Verständnis, dass ich Ihre Frage nicht individuell beantworten kann.
Viele Grüße,
Carina Hagemann von steuernsparen
sehr hilfreich um einem komprimierten klaren Überblick zumThema zu bekommen !!!
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bemühen uns stets um die Zufriedenheit unserer Leser und freuen uns sehr über Ihr positives Feedback.
Viele Grüße
Anna Maringer
Content Editor bei steuernsparen
Super