Rettungsassistent und Feuerwehrmann
Verpflegungspauschale ansetzen
Rettungsassistenten und Feuerwehrmänner können jetzt bei ihren Einsätzen die Verpflegung steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Fall
Ein Rettungsassistent übte nicht nur in der Rettungswache, sondern auch bei Einsätzen im Rettungswagen seine Arbeit aus. Die Rettungswache stellt hier seinen regelmäßigen Arbeitsplatz dar. Für die Einsätze machte er in seiner Steuererklärung die Verpflegungspauschale geltend.
Fahrtätigkeit
In einem ähnlichen Fall kämpfte ein Feuerwehrmann um sein Recht: Zu seinen Aufgaben gehört auch der Bereitschaftsdienst als Fahrer eines Notfahrzeuges eines Krankenhauses. Hierfür war er meistens 24 Stunden unterwegs. Auch er setzte für diese Zeit die Pauschale an. Der Fiskus lehnte in beiden Fällen den Kostenansatz ab. Zu Unrecht.
Denn jeder der eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und von dort zu Einsätzen abgerufen wird, darf die Pauschale nutzen. Auch ein Rettungsassistent könne nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, so der BFH.
Unser Tipp: Kommt für Sie der Abzug der Verpflegungspauschale in Betracht? Dann müssen Sie die gesetzliche Staffelung beachten:
- Wenn Sie mindestens 8 Stunden abwesend sind, können Sie einen Pauschbetrag von 6 Euro geltend machen.
- Wenn Sie mindestens 16 Stunden abwesend sind, können Sie einen Pauschbetrag von 12 Euro geltend machen.
- Wenn Sie 24 Stunden abwesend sind, gilt für Sie der Höchstbetrag von 24 Euro.
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 23/11 und VI R 36/11.
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3 Kommentare
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Mit Abwesenheit wird die Abwesenheit der 1. Tätigkeitsstätte gemeint. Abwesenheit von der Wache in der du dich Hauptsächlich befindest.
Das würde mch auch interessieren, wie ist das mit “abwesend” zu verstehen?
Was wird unter dem Begriff “abwesend” verstanden? Wenn ich morgens zu meinem 24Std Dienst aufbreche stehen mir die 24€ zu oder muss ich von meiner Wache 24Std im Einsatz sein (also von der Wache abwesen)?