
Richter im Ehrenamt
Entschädigungen sind steuerpflichtig
Das Amt als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) bedeutet Ehre- bringt aber auch Verpflichtungen mit sich. Denn dieses Amt darf man nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. Auch kostet es einiges an Zeit – und auch Geld!
Diverse Formen von Entschädigungen
Aber deshalb erhalten ehrenamtliche Richter auch Entschädigung für Ihre Kosten, und diese sind vielseitig. So gibt es:
- Fahrtkostenersatz
- Entschädigung für Aufwand
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Verdienstausfall
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Nun hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Schöffen ihre Entschädigungszahlungen versteuern müssen, und zwar als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit.
Dagegen gibt es eine Steuerbefreiung nur für Aufwandsentschädigungen. Die Entschädigungen seien nicht teilweise steuerfrei (Aktenzeichen 12 K 1205/14, Revision IX R 10/16).
Der entschiedene Fall
Ein ehrenamtlicher Richter erhielt für seine Tätigkeit Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis von 5 Euro je Stunde sowie Verdienstausfall von maximal 39 Euro je Stunde, wobei sich letzterer nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst des Mannes bestimmte.
Das Finanzamt behandelte diese Einkünfte des Mannes, der ansonsten im Angestelltenverhältnis tätig war, als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.
Begründung der Richter
Die Ausübung eines Ehrenamts schließt eine Besteuerung nicht aus. Der ehrenamtliche Richter führt seine Tätigkeit höchstpersönlich ohne feste Bezüge aus und ist in seiner Entscheidungsfindung nicht weisungsgebunden. Er schuldet einen Arbeitserfolg und zwar die Mitwirkung an einer Entscheidung. Es existiert darüber hinaus auch keine vereinbarte Arbeitszeit.
Einer Besteuerung stehe nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung des Amtes gesetzlich verpflichtet sei und ein Ehrenamt ausübe. Auch Zahlungen aus öffentlichen Kassen könnten Einnahmen sein, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Steuerfrei seien lediglich Aufwandsentschädigungen, doch das JVEG verwende diesen Begriff nicht. Steuerfrei seien lediglich die erstatteten Reisekosten, da diese durch die Ausübung im öffentlichen Dienst entstanden seien.
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1 Kommentar
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Das heisst die Einnahmen aus der Schöffentätigkeit sind aufzusplitten in steuerfreie und steuerpflichtige Einkommensarten?