
Rückholaktion steuerlich absetzen
Kann ich mit den Kosten Steuern sparen?
Bereits im vergangenen Jahr war das Thema groß: die Rückholaktion aus dem Urlaub. Und als wäre ein vorzeitiges Ende des Urlaubs nicht schon ärgerlich genug – flatterte kurze Zeit später auch noch die Rechnung ins Haus. Und auch dieses Jahr bleiben Urlauber vor Reisewarnungen nicht verschont. Bleibt die Frage: Kann ich die Rückholaktion steuerlich absetzen?
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Kurz & knapp
- Kosten für eine Rückholaktion können außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten sein
- Es muss sich dabei um eine offizielle Rückholaktion des Bundes handeln
- Urlauber, die Reisewarnungen missachten, können keine Kosten absetzen
Rückholaktion steuerlich absetzen – geht das?
Das gilt im Jahr 2021
Mit der Verbreitung der Delta-Variante wird das Reisen wieder zu einem heiklen Thema. Und so hatte bereits ein Veranstalter angekündigt Touristen aus Portugal zurückzuholen. Denn dort herrscht ein besonders hohes Infektionsrisiko.
Den lang ersehnten Urlaub vorzeitig abzubrechen, ist an sich schon enttäuschend. Doch kann ich wenigstens die Kosten für die Rückholaktion steuerlich absetzen? Hier ist die Lage ernüchternd. Denn: Die Rückholaktionen werden in diesem Jahr nur von privaten Veranstaltern geplant. Offizielle Rückholaktionen des Bundes – wie zuletzt im März und April 2020 – gibt es im Jahr 2021 nicht mehr.
Immerhin: Bietet Ihr Reiseveranstalter eine Rückholung an, übernimmt er in der Regel auch die Kosten. Unser Tipp: Inzwischen bieten viele Versicherer besondere Corona-Rücktritts-Versicherungen an. Diese übernehmen dann anfallende Kosten, falls Sie aufgrund von Corona eine Reise stornieren oder abbrechen müssen.

Warum holt der Bund keine Urlauber mehr zurück?
Gibt es für ein bestimmtes Land oder Gebiet eine Reisewarnung? Dann müssen die betroffenen Reisenden nach der Rückkehr erst einmal in Quarantäne. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass erkrankte Touristen niemanden anstecken. Touristen müssen Ihre Reise jedoch nicht vorzeitig abbrechen – und werden daher auch nicht von der Bundesregierung zurückgeholt.

Rückholaktion 2020
Kurz nach Ausbruch des Corona-Virus veranlasste die Bundesregierung eine Rückholaktion. Im Frühjahr 2020 holte sie rund 240.000 Urlauber aus aller Welt nach Deutschland zurück.
Doch die Aktion war teuer – und so erhielt ein Großteil der Urlauber kurze Zeit später auch die Rechnung dafür. Eigentlich sind Kosten rund um den Urlaub reines Privatvergnügen. Bei der Rückholaktion 2020 lag aber eine besondere Situation vor. Immerhin war bei Reiseantritt nicht abzusehen, dass das Virus sich weltweit so schnell ausbreitet. Deshalb sollten Betroffene die Kosten als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung angeben. Ob das Finanzamt diese allerdings anerkennt, ist fraglich. Aktuell lehnt die Finanzverwaltung den Kostenabzug mit der Begründung ab, eine Urlaubsreise sei nicht notwendig entstanden. Und eben diese Notwendigkeit ist aber Voraussetzung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen.

Ich war auf Dienstreise – kann ich die Rückholaktion steuerlich absetzen?
Waren Sie auf Dienstreise und Ihr Arbeitgeber hat die Rechnung für die Rückholaktion 2020 nicht übernommen? Dann können Sie die Rechnungssumme als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung eintragen. Der Vorteil: Im Gegensatz zu den außergewöhnlichen Belastungen können Sie die Summe in voller Höhe absetzen. Das gilt übrigens auch für Dienstreisen nach 2020. Fallen Ihnen Gebühren an, weil Sie die Dienstreise aufgrund von Corona nicht antreten können, sind das Werbungskosten.

Urlaub trotz Reisewarnung – was sind die Konsequenzen?
Hier gilt: Widersetzen Sie sich den Warnungen, gehen Sie leider leer aus. Wer im Frühjahr 2020 nach einer Reisewarnung, also nach dem 17.03.2021, trotzdem das Risikogebiet besucht hat, kann die Kosten für die Rückholaktion nicht absetzen.
Und auch heute kann das freiwillige Reisen in Risikogebiete ganz schön teuer werden – auch ohne eine Rückholaktion. Denn in der Regel müssen Sie sich danach in eine häusliche Quarantäne begeben. Können Sie in dieser Zeit Ihrer Arbeit nicht nachkommen, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnersatz. Denn: Da Sie sich der Reisewarnung widersetzt haben, haben Sie die Situation selbst verschuldet.
Gab es für das Reisegebiet jedoch keine Reisewarnung bzw. wurde Sie erst verhängt als Sie schon vor Ort waren? Dann können Sie für die Zeit in der Quarantäne Lohnersatz beantragen.

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2 Kommentare
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Hallo,
Auf welcher steuerrechtlichen Grundlage fußt diese Einschätzung zur Absetzbarkeit der Kosten der Rückholaktion? Mein Finanzamt lehnt die Anerkennung ab, da es sich um eine touristische Reise gehandelt hat.
VG
Mein kindergeldbeziehender Sohn wurde 2020 auch zurückgeholt und hat eine Rechnung bekommen. Kann ich als Vater diese Kosten – die ich meinem Sohn im Nachhinein erstattet – habe auch steuerlich geltend machen, ähnlich wie die Beiträge zur Krankenversicherung?