
Rückkehr an den alten Arbeitsort
Nach privatem Wegzug absetzbar
Immer wieder kommt es vor, dass Personen ihren Familienwohnsitz aus privaten Gründen weg vom Arbeitsort an einen anderen Ort verlegen, z. B. wegen günstigerer Lebenshaltungskosten, Wohnen im Grünen, Erwerb eines Eigenheims u. Ä. Wenn Sie nun diesen Wegzug wieder rückgängig machen wollen und an den Beschäftigungsort zurückkehren, müssen Sie mit Problemen bei der Anerkennung Ihrer Umzugskosten rechnen.
Denn das Finanzamt könnte argumentieren, dass der Rückumzug ein privater Vorgang sei, und die Kosten ablehnen.
Zugunsten der Steuerzahler
Das Niedersächsische Finanzgericht hat eine erfreuliche Entscheidung zugunsten der Steuerzahler gefällt: Wird der Wohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt und nach Jahren wieder an den Arbeitsort zurückverlegt, um die berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, kann der Umzug beruflich veranlasst sein.
Die Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar (FG Niedersachsen vom 30.4.2012, 4 K 6/12).
Nach Hause kommen
Eine Lehrerin war ohne Bezüge beurlaubt und hatte ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt – aus privaten Gründen. Fünf Jahre später wurde sie wieder an der alten Schule tätig und zog wieder zurück an den Arbeitsort.
Die Entscheidung: Beruflich veranlasst ist ein Umzug, der aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt oder die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist.
“Für den hier vorliegenden Fall, dass eine Arbeitnehmerin nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in das Inland zurückkehrt, um ihre berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, kann keine andere Beurteilung gelten.”
Selbst wenn der Begründung und der späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes private Motive zugrunde gelegen haben sollten, würde dies nichts daran ändern, dass die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Lehrerin und damit durch diese veranlasst war.
Das könnte Sie auch interessieren
Wir freuen uns über Ihr Feedback
Individuelle Fragen zu Ihrer Steuererklärung können wir leider nicht beantworten, da wir keine persönliche Steuerberatung anbieten dürfen. Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise zu diesem Beitrag.
Sie haben Fragen zu unserer Steuer-Software? Hier hilft Ihnen das Kundencenter weiter.
+ Hier gibt es noch keine Kommentare
Kommentar hinterlassen