
Soli verfassungswidrig?
Neue Verfassungsbeschwerde anhängig
Der Solidaritätszuschlag läuft eigentlich Ende 2019 aus. Damit würden dann 17 bis 18 Milliarden Euro in der Bundeskasse fehlen und in der Tasche der Bürger bleiben. Welch ein Graus! Daher gibt es inzwischen Vorschläge, den Zuschlag in den Einkommensteuertarif einzuarbeiten.
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Legale Dauersteuer?
Dann würde der Bund nur noch 42,5 Prozent bekommen, die Länder aber ebenfalls 42,5 Prozent und die Gemeinden 15 Prozent. Eine Integration würde dazu führen, dass der Spitzensteuersatz für ein zu versteuerndes Einkommen ab 52.900 Euro bei Ledigen von 42 Prozent auf 44,31 Prozent klettert. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 105.800 Euro.
Damit aber wird der ehemalige Zuschlag eine Dauersteuer und die eigentlich vorgesehene Abschaffung abgeschafft.
Verfassungsbeschwerde abgewiesen
Im November 2009 hatte das Niedersächsische Finanzgericht verfassungsrechtliche Zweifel an der “Dauersteuer” Solidaritätszuschlag formuliert und deshalb die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegt. Doch das Bundesverfassungsgericht hatte im September 2010 die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen, ohne sich mit der Sache inhaltlich zu beschäftigen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Aktenzeichen 2 BvL 3/10).
Nun war das Niedersächsische Finanzgericht erneut mit dem Solidaritätszuschlag befasst. Und wieder halten die Richter den Soli für verfassungswidrig. Und wieder haben sie dem Bundesverfassungsgericht die Sache zur endgültigen Klärung vorgelegt. Das war im August des vergangenen Jahres. Im Januar 2014 haben die Richter dem BVerfG eine äußerst fundierte Begründung auf insgesamt 70 Seiten(!) übersandt (Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts, Aktenzeichen 7 K 143/08).
Der Fall
Zwei Arbeitnehmer leben in Deutschland, sind beim selben Arbeitgeber tätig und erzielen gleich hohe Einkünfte. Der eine Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland und der andere nur wenige Meter über die Grenze in einer Zweigstelle in Liechtenstein.
Durch die Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Einkommensteuer mindert sich die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer, was wiederum zu einer niedrigeren Festsetzung des Solidaritätszuschlags führt. Dies ist sachlich aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen.
Nur in Ausnahmefällen zulässig
Die neuen Argumente ergänzen dabei die bisherigen Bedenken, nämlich dass es sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine Ergänzungsabgabe handelt, welche nach den Vorstellungen des Verfassungsgebers nur zur Deckung von Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden darf bzw. lediglich in “Ausnahmelagen” bzw. in “besonderen Notfällen”, nicht aber in Zeiten allgemeiner Steuertarifsenkungen.
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