Steuerberater bei Selbstanzeige
Kosten nicht absetzbar
In den Jahren 2010 bis 2014 wurden über 100.000 strafbefreiende Selbstanzeigen eingereicht – alleine mit Bezug zur Schweiz. Doch nun gibt es schlechte Nachrichten: Die Kosten für den Steuerberater mindern die Steuer nicht.
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Die Probleme mehren sich
Bei der Selbstanzeige begegnen den Betroffenen zwei Probleme: Zum einen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Straffreiheit außerordentlich kompliziert (siehe Uli Hoeneß).
Zum anderen sind die Kosten für die Selbstanzeige außerordentlich hoch. Hinzu kommt nun: Die Steuersünder bleiben auf eben diesen Kosten komplett sitzen.
Durch den Sparerfreibetrag abgegolten?
Grundsätzlich können Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitalerträgen nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Sie sind alle mit dem Sparerfreibetrag abgegolten. Nach Auffassung des Fiskus solle dies auch gelten, wenn die Ausgaben aus Jahren vor 2009 entstanden sind.
Rechtslage vor 2009
Das Finanzgericht Köln war hingegen anderer Meinung: Das Abzugsverbot für Werbungskosten gelte nicht für Kosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, die vor 2009 zugeflossen sind. Diese dürften auch ab 2009 unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Daher hatte das Finanzgericht Steuerberatungskosten, die im Jahre 2010 für eine Selbstanzeige über Kapitalerträge der Jahre 2002 bis 2008 gezahlt wurden, als Werbungskosten anerkannt (Aktenzeichen 7 K 244/12).
Schlechte Karten für Steuersünder
Doch nun kassierte Bundesfinanzhof das vorteilhafte Urteil der Vorinstanz und entschied gegenteilig: Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige der Jahre 2002 bis 2008 sind nicht als Werbungskosten im Jahre 2010 absetzbar.
Zwar handelt es sich bei den Kosten des Steuerberaters um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Doch diese können ab 2009 nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Berücksichtigt wird lediglich der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Aktenzeichen VIII R 34/13).
Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Abzugsverbot erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab.2009 zufließen. Doch das Abzugsverbot gilt – so der BFH – auch, wenn ab 2009 tatsächlich keine Kapitalerträge zufließen.
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