Bogen rund

Steuererstattung: Auf welches Konto überweist das Finanzamt?

Nur auf angegebenes Konto


Werden Steuererstattungen auf das in der Steuererklärung angegebene Konto überwiesen, dann ist diese Zahlung wirksam. Eine Anfechtungserklärung ist dann ausgeschlossen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Fall

Im Streitjahr hat der geschiedene Ehemann der Klägerin in seiner Einkommensteuererklärung die Kontonummer der Klägerin angegeben und als seine bezeichnet.Das zuständige Finanzamt überwies die Jahressteuererstattung auf das angegebene Konto, während ein Tag später der geschiedene Ehemann dem Finanzamt seine eigene Kontonummer mitteilte. Die Finanzbehörde forderte die bereits an die geschiedene Gattin gezahlte Steuererstattung auf rechtlicher Grundlage zurück.

Die Entscheidung

Die Klägerin wehrte sich gegen diese Maßnahme mit der Begründung, dass die an sie wirksam geleistete Auszahlung der Steuererstattung unter der Angabe ihrer Kontonummer erfolgte. Die Klägerin bekam Recht.Nach der Auffassung des Finanzgerichts Münster bestehe eine wirksame Zahlungsanweisung aufgrund der Kontonummer-Angabe in der dargelegten Einkommensteuererklärung. Es begründete weiter, dass die Angabe des Kontoinhabers nicht zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zahlungsan- und überweisung zähle. Die Nachreichung der tatsächlichen Kontonummer des geschiedenen Ehepartners bilde lediglich die Überweisungsgrundlage für die folgenden Veranlagungszeiträume.

Ohne Prüfung unterschrieben

Des Weiteren ist eine Anfechtungserklärung ausgeschlossen, da nicht ersichtlich war, dass die bisherige Zahlungsanweisung von Anfang an habe beseitigt werden sollen. Ein möglicher Anfechtungsgrund auf Basis einer irrtümlichen Angabe der Kontonummer der geschiedenen Ehegattin sei ebenfalls ausgeschlossen, weil hier ausgegangen wird, dass der Steuerpflichtige die vom Steuerberater vorbereitete Einkommensteuererklärung ohne erneute Prüfung der Kontonummer unterschrieben habe.Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 11 K 2203/10

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