
Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers
Als Sachlohn doch steuerfrei?
Steuerfreie Versicherungsbeträge? Nicht mit dem Finanzamt! Laut dessen Auffassung fallen Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers seit 2014 nicht mehr unter die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro. Somit müssen die Versicherungsbeiträge als Barlohn versteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Versicherungsnehmer der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ist.
Hinweis
Doch nun die Kehrtwende vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern: Die Richter entschieden, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung keinen Barlohn, sondern Sachlohn darstellen.
Folge: Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro sei anzuwenden. Sofern also die Beiträge bzw. die Zuschüsse des Arbeitgebers geringer sind, bleiben sie steuer- und sozialversicherungsfrei (Aktenzeichen 1 K 215/16, Revision VI R 16/17).
Barlohn oder Sachlohn?
Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Kann ein Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegt ein steuerbegünstiger Sachbezug vor.
Dann ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers. Unbeachtlich ist zudem, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung bei dem Dritten bezieht.
Ein arbeitgeberseitig eingeräumter Krankenversicherungsschutz ist somit als Sachlohn zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann (und keine Geldzahlung).
Um Sachlohn handelt es sich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers zu einer Zusatzkrankenversicherung bezuschusst, sofern ein Anspruch auf diesen “Bonus” nur bei einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag besteht und die Zuschüsse nicht die gezahlten Beiträge des Arbeitnehmers übersteigen.
Hinweis
Was Sie jetzt tun sollten
Der Bundesfinanzhof muss die Streitfrage nun endgültig klären. Falls Sie betroffen sind, empfiehlt es sich, den Steuerbescheid offen zu halten. Legen Sie Einspruch ein, verweisen auf die anhängigen Revisionsverfahren VI R 16/17 und VI R 13/16 und beantragen das Ruhenlassen des Verfahrens.
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