Bogen rund

Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit

Auch für Fahrer eines Altenheims


Nebenberufliche Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen honoriert der Fiskus. So sind die Arbeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler steuerbegünstigt: Pro Person und Jahr können so 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Den diesen Freibetrag übersteigenden Teil muss versteuert werden.

Für die Steuerfreiheit muss die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

Voraussetzung ist zudem, dass die Arbeit nebenberuflich erfolgt. Bezogen auf das Kalenderjahr darf die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Dabei muss der Hauptberuf keine bezahlte Arbeit im Sinne des Steuerrechts sein. Die Ehrenamtspauschale können also auch als Hausfrau, Student, Arbeitsloser oder Rentner geltend machen.

Tipp

Die besten Infos rund um Ihre Tätigkeit im Verein gibts bei meinverein.de.

Auch Fahrer erhalten Freibetrag

Nun hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass auch nebenberufliche Fahrer einer gemeinnützigen Gesellschaft im Bereich der Altenpflege, die pflegebedürftige Menschen befördern, durch den Übungsleiterfreibetrag für “Pfleger” begünstigt sind. Folge: die Aufwandsentschädigungen bleiben bis zu 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (Aktenzeichen 3 K 888/16).

Der entschiedene Fall

Ein Seniorenzentrum bietet unter anderem teilstationäre Tagespflege an. Dabei holen nebenberuflich tätige Fahrer des Heims in speziell ausgestatteten Kleinbussen die Pflegebedürftigen zu Hause ab. Abends bringen sie sie wieder dorthin zurück. Die Fahrer helfen den Personen von der Wohnung zum Bus und beim Ein- und Ausstieg.

Die Fahrer erhalten eine Aufwandsentschädigung von höchstens 2.400 Euro jährlich. Der Arbeitgeber – das Heim – meint, die Vergütungen blieben in Höhe des Übungsleiterfreibetrages steuer- und sozialversicherungsfrei. Doch das Finanzamt berücksichtigt lediglich den Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro.

Steuervorteil für Nebentätigkeit

Die Finanzrichter sind nun anderer Meinung: Die Vergütungen sind durch den Übungsleiterfreibetrag begünstigt und bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Diese Vorschrift sei aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements eingeführt worden. Das Heim sei eine Einrichtung zur Förderung mildtätiger Zwecke. Die Nutzer der Tagespflege seien aufgrund ihres Alters und ihres geistigen oder körperlichen Zustandes hilfebedürftige Personen.

Die Tätigkeit der Fahrer erschöpfe sich nicht in der reinen Beförderung. Sie enthalte die Pflege alter Menschen. Pflege umfasse “sämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens”. Dazu gehöre die Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen. Helfe ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg, bestehe auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt. Die Fahrer seien nebenberuflich, im Durchschnitt weniger als zwölf Stunden wöchentlich, tätig.

CW458

Das könnte Sie auch interessieren


Wir freuen uns über Ihr Feedback

Individuelle Fragen zu Ihrer Steuererklärung können wir leider nicht beantworten, da wir keine persönliche Steuerberatung anbieten dürfen. Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise zu diesem Beitrag.

Sie haben Fragen zu unserer Steuer-Software? Hier hilft Ihnen das Kundencenter weiter.

+ Hier gibt es noch keine Kommentare

Kommentar hinterlassen