TSE und Kassenbonpflicht

Kasse gut, alles gut? Seit 2020 sollen Betrugsversuche eingedämmt werden —, und zwar durch neue manipulationsgesicherte Kassen und die Kassenbonpflicht. Für die Einrichtung und Meldung der neuen Kassen gibt es nun eine neue Übergangsfrist, die den Betroffenen etwas mehr Handlungsspielraum bietet.

Frisierte Kassen – sind diese Zeiten vorbei?

Dass mit manipulierten Kassen in Deutschland kräftig Steuern hinterzogen werden, ist längst kein Geheimnis. Medienberichten zufolge scheint die Schummel-Software vor allem in der Gastronomie beliebt zu sein. Dem soll nun ein Riegel vorgeschoben werden ­– und zwar mit manipulationsgesicherten Registrierkassen.

Seit Januar 2020 müssen Kassen und Kassensysteme über zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen verfügen. Das heißt: Kassen müssen nun durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein. Dabei werden bestimmte Vorgänge manipulationssicher protokolliert. Darüber hinaus muss das eingesetzte TSE-Modell durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.

Planänderung: Die Frist wird verlängert

Der Schummelei ein Ende setzen – das beschloss die Bundesregierung bereits 2016. Der Plan sah bisher vor, dass die neuen Kassen zum 01.01.2020 eingerichtet werden sollen. Zudem sollten bei Anschaffung oder Inbetriebnahme neuer Kassen deren Art, Anzahl und Seriennummer innerhalb eines Monats an das zuständige Finanzamt gemeldet werden („Meldepflicht“).

Nun aber haben die Vertreter von Bund und Ländern am 25.09.2019 eine Übergangsfrist (“Nichtbeanstandungsregelung”) für die Einrichtung von Kassen und anderen elektronischen Aufzeichnungsgeräten mit einer TSE beschlossen. Der neue Stichtag ist der 30.09.2020, so das BMF-Schreiben vom 06.11.2019.

Auch die Meldepflicht wird vorerst ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlung an das Finanzamt möglich ist. Wann es so weit ist, soll im Bundessteuerblatt bekannt gegeben werden.

Und diese Übergangsregelung ist längst hinfällig: Denn obwohl die Maßnahme schon 2016 beschlossen wurde, dauerte die Definition der Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung durch das BSI viel zu lange. Die Kassenhersteller konnten deshalb gar nicht reagieren.

Gnadenfrist für alte Kassen

Registrierkassen, die nach dem 26.11.2010 angeschafft wurden und nicht mit einer zertifizierten TSE aufgerüstet werden können, dürfen noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Ab dem 01.01.2023 ist dann aber auch hier Schluss. Danach dürfen die Kassen weder weiter genutzt noch weiterverkauft werden.
Corona-bedingt wurde die Frist für die Umrüstung auf neue Kassensysteme bis zum 31.03.2021 verlängert. Um die Fristverlängerung zu erhalten, müssen Betriebe jedoch bis zum 20.08.2020 den konkreten Auftrag für die Umrüstung erteilt haben. Zudem muss die beauftragte Firma schriftlich bestätigen, dass eine Umrüstung bis zum 30.09.2020 nicht möglich ist.

Was ist die Kassenbonpflicht?

Im Schreiben vom 17.06.2019 des Bundesfinanzministerium geht es nicht nur um die Anforderungen an die neuen Kassensysteme und die Meldepflicht. Es geht auch um die Belegausgabepflicht (“Kassenbonpflicht”). Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss seinen Kunden seit 2020 ungefragt einen Beleg zur Verfügung stellen. Der Kunde hingegen muss Kassenbons weder annehmen noch aufbewahren.

Beim Verkauf von Waren an viele nicht bekannten Personen müssen keine Belege ausgegeben werden. Möchten Unternehmer diese Ausnahme nutzen, müssen sie einen Antrag bei der Finanzbehörde stellen.

Verjährung von Steuerhinterziehung – unterschiedliche Fristen

Geht es um Steuerhinterziehung, müssen zwei unterschiedliche Fristen beachtet werden:

  • Die steuerrechtliche Verjährung regelt, ob das Finanzamt für vergangene Jahre noch Nachforderungen stellen kann. Mindestens zehn Jahre kann ein Sachverhalt aufgedeckt werden. Dabei ist es unerheblich, wie viel Steuer man tatsächlich hinterzogen hat.
  • Die strafrechtliche Verjährung betrifft hingegen die Frage, ob eine Steuerhinterziehung noch strafrechtlich verfolgt werden kann. Dies ist abhängig davon, wie viel und wie die Steuer hinterzogen wurden. Grundsätzlich verjährt dabei eine Steuerhinterziehung nach fünf Jahren.

Kann man Steuerhinterziehung online melden?

Baden-Württemberg hat 2021 als erstes Bundesland ein anonymes Hinweissystem für Finanzämter eingerichtet. Hier können Bürger auf direktem Wege dem Finanzamt vermeintliche Verstöße gegen Steuergesetze mitteilen.

Hinterziehung digital & anonym melden

Steuerstraftaten und sonstige Verfehlungen sollen Bürger nun online dem Finanzamt melden können. Digital und anonym, mit nur wenigen Eingaben, landet so eine Meldung direkt im Postfach der zuständigen Steuerfahndung. So soll nach Aussage der Oberfinanzdirektion Karlsruhe Steuerbetrug besser verfolgt werden – und das für mehr Steuergerechtigkeit sorgen.

Für den Meldungsgeber eine sichere Sache. So erfolgt laut Meldeportal die Hinweisgebung „diskret, sicher, und anonym“. Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Hinweisgeber sei ausgeschlossen. Wer beispielsweise seinen Nachbarn der Schwarzarbeit verdächtigt, kann das so einfach direkt beim Finanzamt melden.

Stand: 2020