Steuerverkürzung

Unterschiedliche Angaben in Steuererklärungen

Wird der Gewinn aus einer freiberuflichen Tätigkeit versehentlich in der Einkommensteuererklärung abweichend von der Feststellungserklärung zu niedrig angegeben, kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Bei einer sogenannte „leichtfertige Steuerverkürzung“ verlängert sich die Verjährungsfrist. Sie beträgt dann 5 und nicht 4 Jahre.

Der Fall

Ein Arztehepaar hatte Einkünfte aus Ihrer Gemeinschaftspraxis. Den Gewinn ermittelten sie mithilfe eines Steuerberaters. Der füllte die Erklärungen aus und gab die Einkünfte in der richtigen Höhe in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Erklärung beim Finanzamt an. Diese Erklärung diente der Feststellung des Gewinns. In der Einkommensteuererklärung war die Hälfte dieses Gewinns als Einkünfte für den Ehemann angegeben. Bei der Ehefrau war statt der anderen Hälfte sehr viel weniger Gewinn eingetragen.

Zumutbare Sorgfaltspflicht

Die Eheleute unterschrieben beide Erklärungen und reichten sie beim Finanzamt ein. Deshalb mussten sie sich von den Richtern des Bundesfinanzhofs vorhalten lassen, dass Ihnen als Akademiker und selbstständige Ärzte bei Unterzeichnung beider Erklärungen der abweichende Gewinn hätte auffallen müssen. Spätestens die unterschiedlichen Steuerbescheide mit unterschiedlicher Höhe des Gewinns hätten sie aufmerksam machen müssen. Sie hätten die falschen Angaben korrigieren müssen. Dies hätte Ihre Sorgfaltspflicht gefordert.

Verjährungsfrist verlängert

Durch die falschen Angaben in der Einkommensteuererklärung ist es zu einer Steuerverkürzung gekommen. Da dem Arztehepaar zugemutet werden konnte, den Fehler zu erkennen und richtigzustellen, ist die Steuerverkürzung leichtfertig. Deshalb konnte das Finanzamt noch im fünften Jahr den Einkommensteuerbescheid ändern. Dass die Verjährung im Normalfall nach vier Jahren eintritt, ließen die Richter nicht gelten (VIII R 32/11). Der Einkommensteuerbescheid wurde geändert und das Ehepaar musste nachzahlen.

Hinweis:

Sind die Angaben in der Steuererklärung richtig und macht das Finanzamt einen Fehler, besteht keine Pflicht, das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam zu machen. Die Erklärungspflicht ist mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erklärung erfüllt. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder gar eine Steuerhinterziehung kann in einem solchen Fall nicht vorliegen.