Studium nach Eintritt in den Ruhestand
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Studium nach Eintritt in den Ruhestand

Nur bei Erwerbszusammenhang absetzbar


Endlich im Ruhestand! Dachte sich auch ein Arzt und begann ein Studium der Theaterwissenschaften. Daran wollte er den Fiskus finanziell beteiligen.

Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Kosten für ein Studium sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzbar. Voraussetzung: es wurde bereits vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen oder es handelt sich um ein Zweitstudium. Dann nämlich gelten die Studienkosten als Fortbildungskosten. Mehr Infos zum Thema: Fortbildungskosten absetzen
Ansonsten rechnen die Kosten für ein Erststudium zu den Ausbildungskosten, und diese sind lediglich begrenzt bis 6. 000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

Mehr zum Thema: Studienkosten absetzen

Reines Privatvergnügen wird nicht unterstützt

In beiden Fällen muss für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Nicht anerkannt werden Aufwendungen, die überwiegend privat motiviert sind oder der Allgemeinbildung dienen.

Wird die Berufstätigkeit ganz aufgegeben und ist aller Voraussicht nach nicht mit einer erneuten Aufnahme der Berufstätigkeit zu rechnen, sind Aufwendungen für Kurse und Lehrgänge den Kosten der Lebensführung zuzurechnen und damit steuerlich nicht absetzbar. Dies kommt beispielsweise in Betracht bei Rentnern.

Ausgaben bei Rentnern nicht abzugsfähig

Nun hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium nach Eintritt in den Ruhestand weder als – vorweggenommene – Werbungskosten noch als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Denn dies sei nur dann der Fall, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht (Aktenzeichen 4 K 41/16).

Der entschiedene Fall

Ein Arzt beginnt nach Eintritt in den Ruhestand ein Studium der Theaterwissenschaften an der Universität. Das Studium ist grundsätzlich auf einen Abschluss zunächst zum Bachelor und danach zum Master ausgelegt. Die Studienergebnisse des Rentners waren sehr gut. Die Finanzrichter haben die Kosten weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als Sonderausgaben anerkannt.

Nach Auffassung der Richter war das Vorliegen eines erwerbsbezogenen Zusammenhangs nicht gegeben. Auch sei auf die erheblichen privaten Interessen des Klägers und dessen Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften abzustellen, ebenso auf die nur vagen Aussagen des Klägers zur angestrebten Tätigkeit, auf die seit Jahren bestehenden Affinität des Klägers und seiner Ehefrau zum Studienort und dessen kulturellem Theater-Angebot, auf die nicht unerhebliche Dauer des Studiums, die ihm frühestens mit 75 Jahren eine erste berufliche Tätigkeit erlauben würde und auf die gute wirtschaftliche Situation, aufgrund derer eher von einer privaten Veranlassung auszugehen sei.

Hinweis

Eine Ausnahme besteht bei Weiterbildung von Ruheständlern auf den Gebieten der Notfallmedizin, der Strahlenmedizin und der Katastrophenmedizin. Derartige Aufwendungen werden als Werbungskosten anerkannt, denn ein Einsatz ist nicht ausgeschlossen.

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