Urteil vom 09.02.2012, III R 67/09
Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten
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Leitsätze
Die in §§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091) enthaltene Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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