Urteil vom 31.01.2012, I R 1/11
Höhe der zulässigen Konzessionsabgabe “Wasser” – Gegenstand der richterlichen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG – Gleichheitssatz gilt auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander
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Leitsätze
Leistet eine GmbH an ihre Gesellschafterin (Gemeinde) Konzessionsabgaben, die preisrechtliche Höchstsätze überschreiten, liegen insoweit vGA vor. Die Größe der Gemeinden, die für die Bestimmung der zulässigen Konzessionsabgabe “Wasser” maßgeblich ist, kann anhand der vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt werden.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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