
Urteil vom 12.06.2013, I R 47/12
Abkommensrechtliche Zuordnung notwendigen Sonderbetriebsvermögens in sog. Dreieckssachverhalt – Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen
Leitsätze
1. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in Thailand ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S. des Art. 7 Abs. 1 DBA-Thailand. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft zählendes Wirtschaftsgut (hier: die Beteiligung an einer britischen Schwester-Kapitalgesellschaft der Personengesellschaft und ein an die Kapitalgesellschaft ausgereichtes Darlehen) gehört aus Abkommenssicht jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands weitere (ggf. sog. Mitunternehmer-)Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt (Anschluss an Senatsurteil vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414).
2. Eine solche Mitunternehmer-Betriebsstätte wird nicht durch das bloße Innehaben einer Kapitalbeteiligung sowie die bloße Verwaltung eines Darlehens begründet, welches der Gesellschafter der in dem Drittstaat (hier Großbritannien) ansässigen Schwester-Kapitalgesellschaft begeben hat.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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