Urteil vom 12.01.2011, I R 49/10
Besteuerungsrecht für Bezüge nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit – Arbeitgeberzuschüsse zu französischer Krankenversicherung nicht steuerfrei
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Leitsätze
1. Bezüge, welche ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für eine in Deutschland ausgeübte nichtselbstständige Arbeit während der Freistellungsphase nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit erhält, sind keine Ruhegehälter, sondern nachträglicher Arbeitslohn, der als solcher in Deutschland zu versteuern ist.
2. Freiwillige Zuschüsse zu einer Krankenversicherung, die ein inländischer Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankversicherung (“CPAM”) leistet, sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG 2002 steuerfrei (Anschluss an BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014; vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BFHE 225, 377, BStBl II 2009, 857).
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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