Urteil vom 09.02.2011, IV R 15/08
Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden – Rechtsschutzmöglichkeiten
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Leitsätze
1. Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid führt jedes nachträglich gestellte Rechtsschutzbegehren, das nicht mit der Klage angegriffene Feststellungen betrifft, zu einer Klageänderung i.S. des § 67 FGO, die nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist. Die nicht innerhalb der Klagefrist angegriffenen Feststellungen werden insoweit auch dann –formell– bestandskräftig, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
2. Ein während des finanzgerichtlichen Verfahrens geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Gegen die übrigen im Änderungsbescheid korrigierten Besteuerungsgrundlagen kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen.
3. Bei Gewinnfeststellungsbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann der Steuerpflichtige nach § 164 Abs. 2 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist die Abänderung nicht bei Gericht anhängiger Feststellungen bei der Finanzbehörde beantragen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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1 Kommentar
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Wie würde es denn aussehen, wenn gegen eine Einspruchsentscheidung über die Festsetzung über VerspätungsZuschlag fristgerecht Klage beim Finanzgericht erhoben wird und die Klage später erweitert wird durch eine Einspruchsentscheidung über den Widerruf eines Genehmigungsbescheides, wenn Parteiengleichheit besteht und das Finanzamt der Klageerweiterung nicht zustimmt.