Urteil vom 01.12.2010, IV R 17/09
Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen – Gewinn mindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter – Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses – Annahme eines durchlaufenden Postens bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich – Rechtsfolgen eines “non liquet”
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Leitsätze
1. Die steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mittelverwendungstreuhand scheidet aus, wenn die vom “Treugeber” erteilte Vollmacht zum Abschluss eines Treuhandvertrags die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckt und diese auch nicht durch den “Treugeber” genehmigt wird .
2. Spielgewinnansprüche gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Entstehung Gewinn mindernd zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte für eine betrügerische Ausrichtung des Geschäftskonzepts vorliegen .
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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