
Urteil IV R 28/19
Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Leitsätze
Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017 – 2 K 277/16 aufgehoben, soweit es die Klage der Kläger abgewiesen hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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