
Urteil IX R 12/18
Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar
Leitsätze
Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stellt keine “Veräußerung” i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.03.2018 – 3 K 407/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.10.2016 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2008, zuletzt geändert unter dem 13.08.2014, wird mit der Maßgabe geändert, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 200.000 EUR berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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