
Urteil IX R 2/19
Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals
Leitsätze
1. Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.
2. Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind demgegenüber –als Werbungskosten oder Betriebsausgaben– sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.09.2018 – 14 K 3011/17 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20.10.2017 aufgehoben.
Die Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 03.09.2015 wird auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 9.534,75 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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