Urteil vom 29.06.2011, IX R 38/10
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre – Zweck des § 181 Abs. 5 AO – Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch
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Leitsätze
Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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