Urteil vom 26.07.2011, VII R 30/10
Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur – Geringfügige Überschreitung der Frist zur Übermittlung der Revisionsbegründung – Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen Absturz der EDV-Anlage – “Unverzügliche Information” nach § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO
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Leitsätze
1. Eine Regelung des hamburgischen Rechts, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu versehen sind, “sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist”, dahin auszulegen, dass eine formwirksame Klageerhebung per E-Mail die qualifizierte elektronische Signatur erfordert, verletzt Bundesrecht nicht.
2. Ist für den Rechtsverkehr per E-Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.
Tatbestand
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