
Urteil vom 23.04.2014, VII R 41/12
Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt – Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme
Leitsätze
1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind.
2. Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden.
Tatbestand
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Entscheidungsgründe
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
+ Hier gibt es noch keine Kommentare
eigener Kommentar