
Urteil VI R 23/17
Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr
Leitsätze
1. Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 4/17 und VI R 7/19).
2. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 08.02.2017 – 4 K 1925/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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