Urteil vom 09.12.2010, VI R 42/09
Werbungskosten eines Pfarrers anlässlich einer Pilgerwallfahrt und Tertiatskursfahrt – Unmittelbarer beruflicher Anlass
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Leitsätze
1. Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar .
2. Nimmt ein Pfarrer an einer sog.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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