
Urteil VI R 53/16
Notwendiges Betriebsvermögen bei einem land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb
Leitsätze
1. Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen wird.
2. Ist eine Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung durch die Pächter der zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke weder beabsichtigt noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich, kann dieses durch eine geeignete Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.09.2016 – 4 K 1927/15 wegen Einkommensteuer 2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.09.2016 – 4 K 1927/15 wegen Einkommensteuer 2009 sowie die diesbezügliche Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.07.2015 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2009 des Beklagten vom 12.12.2004 dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft um 266.787 EUR herabgesetzt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2008 und die Kosten des gesamten Verfahrens wegen Einkommensteuer 2009 hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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