Urteil vom 13.01.2011, VI R 61/09
Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO – keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren – Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO – Prinzip der Abschnittsbesteuerung – Lohnsteuerabzugsverfahren als Vorauszahlungsverfahren
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Leitsätze
1. Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen.
2. Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht.
3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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