Urteil vom 28.03.2012, VI R 87/10
Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung – Bindung des BFH an die Gesamtwürdigung durch das FG
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Leitsätze
1. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält.
2. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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